Rentenerhöhung und Steuerpflicht

Zum 01.07.2019 wurden die Renten um 3,18 % (Rentengebiet West) und 3,91 % (Rentengebiet Ost) angehoben. Anders als der ursprüngliche Rentenbetrag ist die Rentenerhöhung in voller Höhe steuerpflichtig. Viele Rentner, die bisher keine Steuererklärung abgeben, fragen sich, ob sie wegen der Rentenerhöhung Steuern zahlen müssen. Der Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine hat berechnet, ab welcher Rentenhöhe Steuern anfallen können. Bis zu welcher Höhe eine Rente steuerfrei bleibt, hängt vor allem vom Jahr des erstmaligen Rentenbezugs ab. Bei Rentenbeginn 2005 oder früher wird ein Freibetrag in Höhe von 50 % gewährt. Dieser errechnet sich aus der Rente 2005. Alle späteren Jahrgänge haben geringere Freibeträge.

Wer ausschließlich Rente aus der gesetzlichen Versicherung bezieht, kann aus der Tabelle ablesen, bis zu welcher Rentenhöhe keine Steuern anfallen. Maßgeblich ist hierbei die Bruttorente, bevor die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung abgehen. Für Ehepaare und eingetragene Lebenspartner gelten die doppelten Werte.

Rentenbeginn
Rentengebiet West
Rentengebiet Ost
Jahresrente *
(Euro)
Monatsrente **
(Euro)
Jahresrente *
(Euro)
Monatsrente **
(Euro)
2005
18.973
1.606
17.727
1.506
2006
18.408
1.558
17.275
1.467
2007
17.945
1.519
16.898
1.435
2008
17.607
1.490
16.670
1.416
2009
17.204
1.456
16.381
1.391
2010
16.738
1.417
15.990
1.358
2011
16.392
1.387
15.701
1.334
2012
16.015
1.356
15.495
1.316
2013
15.627
1.323
15.286
1.298
2014
15.314
1.296
15.040
1.277
2015
15.083
1.277
14.891
1.265
2016
14.831
1.255
14.750
1.253
2017
14.539
1.231
14.515
1.233
2018
14.273
1.208
14.273
1.212
2019
13.848
1.172
13.848
1.176
* Bruttorente 2019
** Monatsrente zweites Halbjahr
Bei der Einkommensberechnung wurden 3,05 % Beitrag zur Pflegeversicherung und 7,75 % zur Krankenversicherung (inklusive durchschnittlicher Zusatzbeitrag) berücksichtigt.

Wenn noch andere Einkünfte vorliegen, muss im Einzelfall berechnet werden, ob eine Steuer anfällt. Wenn neben den Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung noch weitere steuermindernde Aufwendungen berücksichtigt werden können, beispielsweise für Spenden, Krankheitskosten oder Handwerkerleistungen, können auch höhere Rentenbeträge steuerfrei bleiben. Eine Steuererklärung ist dann aber in der Regel Pflicht.

Fundstelle(n):
NWB 2019 Seite 2121
NWB NAAAH-22446

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