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Im Folgenden möchten wir Sie über wesentliche, vollzogene oder geplante Änderungen im Steuer- und Wirtschaftsrecht der letzten Monate informieren, die für die Branche der Heilberufe interessant sind. Bitte lesen Sie im Einzelnen:

Konkurrentenklage im Krankenhausrecht nur in Ausnahmefällen zulässig

Kernproblem: Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass Plankrankenhäuser die Aufnahme eines weiteren Krankenhauses in den Krankenhausplan des Landes nur ausnahmsweise vor Gericht anfechten dürfen.

Sachverhalt

Die von der Beigeladenen betriebene orthopädische Fachklinik mit 20 Betten ist zur ambulanten Versorgung von Kassenpatienten zugelassen. Sie beabsichtigt die Errichtung einer weiteren Klinik mit 150 Betten zur stationären Versorgung, für die sie seit 2001 die Aufnahme in den Krankenhausplan des beklagten Landes begehrt. Die Aufnahme ist Voraussetzung für den Erhalt öffentlicher Investitionsmittel sowie für die Zulassung zur Versorgung gesetzlich versicherter Patienten.

Gemäß einem Vergleich, der in einem vorangegangenen Verpflichtungsprozess geschlossen worden war, stellte der Beklagte die Aufnahme der neuen Klinik der Beigeladenen mit 30 Betten in den Krankenhausplan fest. Begründet wurde der Bescheid damit, dass die Neuaufnahme zu einer Überversorgung führe, die durch anteilige Kürzung bei allen regionalen Plankrankenhäusern ausgeglichen werden müsse. Die Kläger betreiben ebenfalls Krankenhäuser in der Region und machen geltend, ihre eigene Planposition sei gefährdet. Die Klage war in den Vorinstanzen erfolglos, auf die Revision der Kläger wurde die Klage als unzulässig abgewiesen.

Entscheidung

Grundsätzlich ist es zulässig, dass ein Krankenhausträger gegen die Aufnahme eines konkurrierenden Krankenhauses in den Krankenhausplan gerichtlich vorgeht. Dies setzt indes voraus, dass die Behörde eine Auswahlentscheidung zwischen seinem Krankenhaus und dem des Konkurrenten getroffen hat und dass ein wichtiger Grund vorliegt, über die Klage um die Planaufnahme des eigenen Krankenhauses hinaus eine zusätzliche Klage gegen die Begünstigung des Konkurrenten zu erheben.

Diese Voraussetzungen waren hier nicht erfüllt, denn der Beklagte hat eine Auswahlentscheidung nur angekündigt, aber nicht getroffen. Den Klägern war es zuzumuten, abzuwarten, ob in ihren Krankenhäusern tatsächlich Betten gestrichen werden sollten. Ohne eine tatsächliche Kürzung kann sich ein Plankrankenhaus gegen das Hinzutreten eines weiteren nicht zur Wehr setzen.

Konsequenz

Eine Klage ist nur zulässig, wenn den Klägern wegen der Aufnahme eines anderen Plankrankenhauses tatsächlich Betten gestrichen werden, nicht jedoch bei einer bloßen Gefährdung der eigenen Position. Es gibt kein Abwehrrecht gegen zusätzliche Konkurrenten oder gegen eine Überversorgung mit öffentlich geförderten Krankenhausbetten.


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