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Im Folgenden möchten wir Sie über wesentliche, vollzogene oder geplante Änderungen im Steuer- und Wirtschaftsrecht der letzten Monate informieren, die für die Branche der Heilberufe interessant sind. Bitte lesen Sie im Einzelnen:

Zusammenarbeit zwischen Augenarzt und Optiker kann zulässig sein

Vor dem Hintergrund sinkender Einnahmen sind Ärzte bestrebt, neue Einkunftsquellen zu erschließen. Ihnen bietet sich an, mit Hilfsmittelerbringern zusammenzuarbeiten. Die ärztliche Berufungsordnung und das Wettbewerbsrecht setzen einer solchen Zusammenarbeit allerdings Schranken. So ist es dem Arzt untersagt, mit der Ausübung seiner ärztlichen Tätigkeit Waren und andere Gegenstände abzugeben sowie gewerbliche Dienstleistungen zu erbringen, soweit diese nicht notwendiger Bestandteil der ärztlichen Therapie sind. Außerdem ist es dem Arzt nicht gestattet, Patienten ohne hinreichenden Grund an bestimmte Apotheken, Geschäfte oder Anbieter von gesundheitlichen Leistungen zu verweisen.

Sachverhalt

Der verklagte Arzt bietet seinen Patienten an, sich in seiner Praxis eine Brillenfassung auszusuchen. Danach werden die Messergebnisse und die Brillenverordnung einem Optiker übermittelt, der die fertige Brille entweder direkt an den Patienten oder in die Praxis des Arztes liefert.

Dort wird der Sitz der Brille kontrolliert und ggf. korrigiert. Die Klägerin sah hierin einen Verstoß gegen ärztliche Berufsvorschriften. Nach Abweisung der Klage durch das OLG hob der BGH das Berufungsurteil auf und wies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurück.

Gründe

Die Klägerin könne dem Arzt nicht allgemein verbieten, Patienten an einen bestimmten Optiker zu verweisen oder von diesem angefertigte Brillen in seiner Praxis anzupassen oder abzugeben. Denn nach der Berufsordnung (§ 34 Abs. 5 BOÄ) sei die Verweisung gestattet, wenn dafür ein hinreichender (nicht notwendig medizinischer) Grund bestehe. Zu Unrecht habe das OLG aber angenommen, es liege darin ein hinreichender Grund für eine Verweisung, dass Optiker die Sehschärfe selbst bestimmen und die dann angefertigte Brille von der Brillenverordnung abweiche. Folge man dieser Argumentation, könnten Augenärzte unbeschränkt an bestimmte Optiker verweisen.

In diesem Fall käme dem Verweisungsverbot keine Bedeutung mehr zu, weil die Möglichkeit niemals ausgeschlossen werden könnte, dass Optiker von der Verordnung abweichende Gläser anfertigen. Auf der Grundlage der Feststellungen des OLG konnte der BGH nicht annehmen, dass andere Gründe für eine Verweisung vorliegen.

In Betracht kommen hier Bequemlichkeit und schlechte Erfahrungen mit einem örtlichen Optiker. Das OLG hat auch noch zu prüfen, ob der Arzt nur dann Brillen abgegeben und angepasst hat, wenn dies notwendiger Bestandteil seiner ärztlichen Therapie war.


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