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Im Folgenden möchten wir Sie über wesentliche, vollzogene oder geplante Änderungen im Steuer- und Wirtschaftsrecht der letzten Monate informieren, die für die Branche der Heilberufe interessant sind. Bitte lesen Sie im Einzelnen:

EuGH weist Klage der Kommission gegen deutsches Apothekengesetz ab

Kernproblem: Die im deutschen Apothekengesetz gestellten kumulativen Anforderungen an einen Arzneimittelversorgungsvertrag, die dazu führen, dass die reguläre Versorgung eines Krankenhauses durch Apotheken aus anderen Mitgliedstaaten als Deutschland praktisch unmöglich gemacht wird, sind rechtmäßig.

Sachverhalt

Aufgrund von § 14 Abs. 5 und 6 des Apothekengesetzes (ApoG), das Bestimmungen über die Arzneimittelversorgung von Krankenhäusern enthält, dürfen diese wählen, ob sie die Versorgung einer internen, d. h. der Öffentlichkeit nicht zugänglichen Apotheke oder der eines anderen Krankenhauses oder einer externen Apotheke außerhalb eines Krankenhauses anvertrauen. Bei der Inanspruchnahme externer Apotheken muss eine Versorgung aus einer Hand gewährleistet sein.

Darüber hinaus müssen spezielle vertragliche Bedingungen erfüllt sein, wie z. B. die fortwährende Überprüfung der Krankenhausvorräte, die gesicherte Belieferung in Notfällen und verschiedene Beratungspflichten. Die EU-Kommission klagte wegen Vertragsverletzung und machte geltend, die Regelungen würden einen Verstoß gegen den freien Warenverkehr in der EU bedeuten. Der EuGH wies die Klage ab.

Entscheidung

Zwar bejahte der EuGH, dass das deutsche Apothekengesetz dem Grunde nach den EU-weiten Handel mit Arzneimitteln behindere. Dennoch sei die Regelung gerechtfertigt, weil sie dem angestrebten Gesundheitsschutz der Bevölkerung diene und eine hochwertige und sichere Versorgung der Krankenhäuser mit Arzneimitteln gewährleiste. Die Bestimmungen sind nach Ansicht des Gerichts auch erforderlich, um das Ziel zu erreichen, für die Volksgesundheit ein hohes Schutzniveau sicherzustellen.

Schließlich dürfe jeder Mitgliedstaat selbst bestimmen, wie das Ziel des Gesundheitsschutzes erreicht werden kann. Unter den genannten Aspekten erweist sich das Erfordernis, dass einem Apotheker in der Nähe des Krankenhauses die Verantwortung über sämtliche Aufgaben übertragen wird, die zur Arzneimittelversorgung der betreffenden Klinik gehören, auch nicht als Maßnahme, die über das angestrebte Ziel hinausgeht.

Konsequenz

Die gesetzlichen Bestimmungen, nach denen für Geschäfte zwischen Krankenhäusern und Apotheken strenge Auflagen gelten, sind gerechtfertigt durch den hohen Rang des Gesundheitsschutzes.


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