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Im Folgenden möchten wir Sie über wesentliche, vollzogene oder geplante Änderungen im Steuer- und Wirtschaftsrecht der letzten Monate informieren, die für die Branche der Heilberufe interessant sind. Bitte lesen Sie im Einzelnen:

Verbotenes "Kick-back" durch Beteiligung an einer Labor-GmbH

Nach der ärztlichen Berufsordnung ist es Ärzten nicht gestattet, für die Zuweisung von Patienten oder Untersuchungsmaterial ein Entgelt oder andere Vorteile sich versprechen oder gewähren zu lassen. Entsprechend darf ein Arzt keine Vergütung für die Verordnung von Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln fordern oder annehmen oder Patienten ohne hinreichenden Grund an bestimmte Anbieter verweisen. Aufgrund dieser Regelungen ist umstritten, ob sich Ärzte an Anbietern von gesundheitlichen Leistungen beteiligen dürfen. Eine reine Kapitalbeteiligung von Ärzten ist nicht zu beanstanden. Fraglich ist, wann im Einzelfall die Grenze der Zulässigkeit überschritten wird.

Entscheidung

Über eine Beteiligungsgesellschaft (Gesellschaft bürgerlichen Rechts) waren Ärzte mittelbar an einer Labor-GmbH beteiligt. Die Geschäftsanteile selbst wurden von einem Treuhänder gehalten. In der Beteiligungsgesellschaft war für die Ärzte eine feste Gewinnbeteiligung vereinbart. Im Gegensatz zur Vorinstanz, die noch von einer reinen Kapitalbeteiligung der Ärzte ausging, die nicht zu beanstanden sei, hielt das Berufungsgericht die Beteiligung des Arztes für unzulässig. Die Berufsordnung der Ärzte untersage einem Arzt die Beteiligung an einer Labor-GmbH, an die er Überweisungen vornehmen könne.

Dies gelte auch dann, wenn die Beteiligung treuhänderisch durch einen Dritten gehalten werde. Die Vorschrift der Berufsordnung solle verhindern, dass der Arzt die Entscheidung, an welchen Facharzt er einen Patienten überweise, nicht davon abhängig mache, ob ihm für die Überweisung eine Gegenleistung zufließe oder nicht.

Der Schutzzweck der Norm gehe so weit, dass im Prinzip jede Art der Patientenvermittlung gegen Entgelt oder sonstige Vorteile, die ihren Grund nicht in der Behandlung selbst haben, als verbotswidrig anzusehen seien. Zwar könne ein Arzt nicht daran gehindert werden, sich an einer Aktiengesellschaft zu beteiligen, wenn es sich hierbei z. B. um einen Hersteller von Arznei-, Heil-, oder Hilfsmitteln bzw. Medizinprodukten handle. Allerdings sei im vorliegenden Fall die "Selbstbelohnung" des Arztes durch die Beteiligung an der Labor-GmbH offenkundig.

Je mehr Aufträge der Arzt an dieses Labor-Unternehmen vergebe, desto mehr profitiere er über seine Gewinnbeteiligung. Das gelte selbst dann, wenn diese über einen Treuhänder gehalten werde. Der Arzt werde gerade dieses Labor mit seinen Aufträgen in Anspruch nehmen, um direkt durch die Gewinnausschüttung aus der Beteiligung zu profitieren.

Konsequenz

Offenkundige Gewinnbeteiligungsmodelle für Ärzte werden von der Rechtsprechung strikt untersagt. Je indirekter die Gewinnbeteiligung ausgestattet ist, desto größer ist die Aussicht, dass diese Modelle berufsrechtlich als zulässig angesehen werden.


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