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Im Folgenden möchten wir Sie über wesentliche, vollzogene oder geplante Änderungen im Steuer- und Wirtschaftsrecht der letzten Monate informieren, die für die Branche der Heilberufe interessant sind. Bitte lesen Sie im Einzelnen:

Krankenhäuser haften nur bei nachgewiesenem schuldhaften Fehlverhalten ihres Personals

Kernproblem: Eine Klinik muss keinen Schadensersatz leisten, wenn unklar bleibt, wie sich ein Patient in der Klinik mit einer Krankheit infiziert hat.

Sachverhalt

Im ersten Fall hatte sich die Klägerin im Jahr 2004 zu einer Darmoperation in eine Münchner Klinik begeben. Kaum hatte sie das Krankenhaus verlassen, wurde bei ihr eine akute Hepatitis C-Infektion festgestellt. Sie verklagte daraufhin die Klinik und deren Träger auf Schadensersatz und begründete dies damit, dass die Infektion durch mangelnde Hygiene in der Klinik verursacht worden sei. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.

Im zweiten Fall hatte der mittlerweile verstorbene Sohn des Klägers eine Münchner Klinik aufgesucht, um eine HNO-Operation durchführen zu lassen. Die Operation war fast beendet, als der Patient zur postoperativen Schmerzausschaltung ein Medikament gespritzt bekam, worauf der bekanntermaßen an Asthma Erkrankte mit einem Bronchospasmus reagierte.

Das Gehirn des Patienten wurde für einige Minuten nur unzureichend mit Sauerstoff versorgt. Zwar besserte sich sein Zustand zunächst, er blieb aber auch im Aufwachraum bewusstlos und erlitt letztlich einen Hirnschaden. Was im Verlauf der Stunde im Aufwachraum geschah, blieb unklar. Das Landgericht gab der Schmerzensgeldklage statt.

Entscheidung

Im ersten Fall hatte sich die Klägerin nach dem Sachverständigengutachten tatsächlich in der Klinik infiziert. Gleichwohl sah das Gericht kein schuldhaftes Fehlverhalten der Klinik, weil der Sachverständige ausgeführt hatte, dass das Auftreten einer Infektion noch keinen Schluss auf die Verletzung hygienischer Standards zulässt.

In der Medizin sei es nach wie vor ein Rätsel, auf welchem Wege - außer etwa durch Blutkontakt - Hepatitis C übertragen werde. Der Übertragungsweg konnte vorliegend nicht geklärt werden, so dass das Gericht nicht feststellen konnte, ob das Infektionsrisiko für die Klinik voll beherrschbar war. Insbesondere ergab eine vom Gericht bei den Gesundheitsbehörden eingeholte Auskunft keine Anhaltspunkte für eine Infektion des Krankenhauspersonals.

Im zweiten Fall stellte das Gericht nach Anhörung eines Sachverständigen einen groben Behandlungsfehler fest: Das Medikament war nicht nur zu hoch dosiert, sondern hätte angesichts der Asthmaerkrankung des Patienten gar nicht verabreicht werden dürfen. Im Aufwachraum befand sich dieser in einem akuten Schockzustand, ohne dass dokumentiert wurde, ob darauf adäquat reagiert worden war. Die Klinik muss Schmerzensgeld in noch festzustellender Höhe zahlen.

Konsequenz

Das Auftreten von Infektionen bei stationären Patienten lässt noch keinen Schluss auf die Verletzung hygienischer Standards in Kliniken zu. Um Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche geltend machen zu können, muss ein Patient der Klinik einen groben Behandlungsfehler oder ein ähnliches schuldhaftes Fehlverhalten seines Personals nachweisen.


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