A1-Bescheinigung bei Dienstreisen ins EU-Ausland
Bei jeder dienstlich/geschäftlich veranlassten Reise in EU-Länder, Liechtenstein, Norwegen, Island und die Schweiz muss seit 2010 eine sogenannte „A1-Bescheinigung“ mitgeführt werden. Dies gilt sowohl für angestellte Mitarbeiter als auch für Selbständige und unabhängig von der Dauer des Aufenthalts im Ausland. Bei Kontrollen können Bußgelder drohen, wenn man ohne „A1-Bescheinigung“ gereist ist. Seit dem 1. Januar 2019 muss die „A1-Bescheinigung“ vom Arbeitgeber elektronisch (im Rahmen der Gehaltsabrechnung) beantragt werden, Selbständige beantragen die „A1-Bescheinigung“ weiterhin schriftlich bei der Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen
Hintergrund:
Jedes EU-Land hat ein eigenes Sozialversicherungssystem. Wer außerhalb seines Heimatlandes arbeitet, müsste daher im Ausland eigentlich Beiträge zahlen. Mit dem Nachweis der Sozialversicherungspflicht in Deutschland durch die „A1 Bescheinigung“ wird dies vermieden.
Antragstellung:
• Für gesetzlich krankenversicherte Mitarbeiter stellt der Arbeitgeber den Antrag elektronisch bei der zuständigen Krankenkasse.
• Für privat krankenversicherte Mitarbeiter stellt der Arbeitgeber den Antrag elektronisch bei der Deutschen Rentenversicherung.
Für Mitglieder einer berufsständischen Versorgungseinrichtung (keine gesetzliche Krankenversicherung und Befreiung von der Rentenversicherungspflicht) ist der Antrag schriftlich an die Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen zu richten (ABV, Postfach 080254, 10002 Berlin; in eiligen Fällen auch per Telefax an +49 30 800 93 10 29).
Das Antragsformular ist auf der Webseite der Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung - Ausland, kurz DVKA, zu finden.
Für jede Reise muss ein neuer Antrag gestellt werden.