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Formwirksamkeit der Beurkundung einer GmbH-Geschäftsanteilsabtretung

Kernaussage Nach der aktuellen Fassung des § 40 Abs. 2 GmbHG ist es möglich, dass Beurkundungen durch einen Schweizer Notar nicht mehr als gleichwertig und wirksam anerkannt werden, da er mangels Amtsbefugnis nicht die Abtretung eines Geschäftsanteils beim Handelsregister anzeigen kann.

Sachverhalt

Die Beklagte ließ ihren GmbH-Geschäftsanteil von 25.000 EUR in einer Urkunde eines Schweizer Notars in zwei gleiche Anteile teilen. Einen Anteil verkaufte sie und trat ihn an die Klägerin unter der aufschiebenden Bedingung der Kaufpreiszahlung ab. Weil dieser nicht gezahlt wurde, vereinbarten die Parteien privatschriftlich in Zürich, die aufschiebende Bedingung aufzuheben und den verkauften GmbHAnteil an die Beklagte zu verpfänden. Weil die Klägerin den Kaufpreis nach wie vor schuldete, wollte die Beklagte das Pfandrecht an dem Anteil verwerten. Die Klägerin ist der Ansicht, sowohl der Kaufund Übertragungsvertrag als auch die Pfandrechtsvereinbarung seien formunwirksam. Die Feststellungsklage hatte Erfolg.

Entscheidung

Der Beklagten steht mangels formunwirksamer Bestellung kein Pfandrecht an dem verkauften GmbH-Anteil zu. Der notariell beurkundete Kaufund Übertragungsvertrag ist zwar wirksam. Die Auslandsbeurkundung war nicht zu beanstanden, da Urkundsperson und Urkundsverfahren dem deutschen Recht gleichwertig waren. Allerdings sprach das LG in einem obiter dictum aus, dass "unter Geltung der aktuellen Fassung des § 40 Abs. 2 GmbHG eine andere Einschätzung wahrscheinlich ist". Die vereinbarte Bedingung war hier nicht durch den privatschriftlichen Verpfändungsvertag aufgehoben worden, denn die Vereinbarung war formunwirksam. Der Wegfall der Bedingung führte unmittelbar zur Abtretung des GmbH-Anteils und war daher formbedürftig. Zudem verlangt das Gesetz für die Bestellung eines Pfandrechts an einem Recht dieselbe Form wie für dessen Übertragung.

Konsequenz

Ob eine Anteilsübertragung in der Schweiz nach Inkrafttreten des MoMiG zulässig ist, ist offen. Bis zu einer Klärung durch die deutschen Obergerichte kann dies nicht empfohlen werden.


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