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Organgesellschaft zahlt Steuerschuld des Organträgers: Insolvenzanfechtung?

Bezahlt in einer umsatzsteuerlichen Organschaft die Organgesellschaft kurz vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen die Steuerschulden des Organträgers, ist die Zahlung nach § 134 InsO anfechtbar, wenn die Steuerforderung gegenüber dem Organträger nicht werthaltig war. Bezahlt die Organgesellschaft trotz Leistungsfähigkeit des Organträgers die Schuld vor Fälligkeit, ist dies gegenüber dem Finanzamt, das nicht Insolvenzgläubiger ist, nicht anfechtbar.

Sachverhalt

Der Organträger schuldete für den Monat Februar 2003 Umsatzsteuer, die die Organgesellschaft bereits Ende Februar per Überweisung an das beklagte Finanzamt beglich. Tags darauf beantragte der Organträger die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Organgesellschaft.

Deren Insolvenzverwalter, der Kläger, erklärte bezüglich der Steuerzahlung die Anfechtung (§ 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO), weil der Beklagte eine Befriedigung erlangt habe, auf die er zum damaligen Zeitpunkt noch keinen Anspruch gehabt habe. Der Beklagte kehrte den Betrag zunächst aus, forderte ihn aber später unter Berufung auf eine rechtsgrundlose Leistung durch Bescheid wieder zurück. Einspruch und Klage dagegen blieben erfolglos.

Entscheidung

Die Zahlung des Beklagten in die Insolvenzmasse erfolgte ohne rechtlichen Grund. Der Kläger hatte keinen Anspruch auf Rückzahlung, weil die Voraussetzungen für eine Anfechtung nicht vorlagen. Nach § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO ist eine im letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommene Rechtshandlung anfechtbar, wenn sie zu einer Benachteiligung der Insolvenzgläubiger führt. Schuldner der Umsatzsteuer war hier aber wegen der Organschaft nicht die Organgesellschaft als spätere Insolvenzschuldnerin, sondern der Organträger.

Die Organgesellschaft hatte folglich eine fremde Schuld getilgt. Der Beklagte war aber nicht Insolvenzgläubiger. Die Zahlung der Organgesellschaft war nicht im Wege der Anfechtung rückgängig zu machen, denn zur Masse gehört auch ein Rückgriffsanspruch gegen den Schuldner, dessen Schuld (hier des Organträgers) der Insolvenzschuldner erfüllt hat. Die Insolvenzgläubiger waren deshalb nicht benachteiligt.


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