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Verunglückte Organschaft durch zu späte Eintragung Kernproblem

In Unternehmensgruppen und Konzernen wird das Instrument der körperschaftsteuerlichen und gewerbesteuerlichen Organschaft häufig genutzt, um einen Verlustausgleich zwischen den verschiedenen Gesellschaften zu ermöglichen und steuerliche Nachteile (z. B. gewerbesteuerliche Hinzurechnungen, vGARisiken, Schachtelstrafen) zu vermeiden.

Für die steuerliche Anerkennung der Organschaft sind jedoch strenge formale Kriterien zu erfüllen, die in der Praxis häufig nicht ausreichend beachtet werden. Sachverhalt Eine GmbH wurde im Februar 1996 notariell errichtet und im August 1996 ins Handelsregister eingetragen.

Im November 1996 schloss die GmbH mit ihrer Mehrheitsgesellschafterin, einer KG, einen "Organschaftsvertrag", in dem sie sich zur Abführung ihres gesamten Gewinns verpflichtete. Der Vertrag sollte erstmals Anwendung auf das Wirtschaftsjahr finden, das mit der Eintragung der GmbH begann, und wurde für die Dauer von fünf Jahren geschlossen. Bereits der Gewinn des Jahres 1996 wurde an die KG abgeführt.

Der Vertrag wurde im September 1998 ins Handelsregister der GmbH eingetragen. Das Finanzamt erkannte die Organschaft nicht an, das Finanzgericht bestätigte dies. Nach Auffassung des FG erfordere das Gesetz eine Mindestvertragslaufzeit von fünf Zeitjahren. Eine Laufzeit von lediglich fünf Geschäftsjahren, von denen das erste (1996) ein RumpfGeschäftsjahr darstellt, reiche nicht aus.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof verweigerte im Ergebnis ebenfalls die Anerkennung der Organschaft, jedoch mit anderer Begründung. Für das Jahr 1996 lag keine Organschaft vor, weil der Gewinnabführungsvertrag nicht bis zum Ende des Folgejahres in das Handelsregister eingetragen worden war. Und ab dem Jahr 1997 konnte keine Organschaft mehr vorliegen, da der Vertrag nur noch eine Laufzeit von vier Jahren aufwies.

Auf die Frage, ob für die Mindestlaufzeit auf Wirtschaftsjahre oder Zeitjahre abzustellen ist, musste der BFH nicht eingehen.

Konsequenz

Die Fälle verunglückter Organschaften in der Rechtsprechung des BFH häufen sich inzwischen. Für sämtliche Tatbestandsvoraussetzungen (finanzielle Eingliederung, Mindestlaufzeit, Wirksamkeit, tatsächliche Durchführung, Ausgleichszahlungen) bietet die BFHRechtsprechung einen reichhaltigen Fundus an vermeidbaren Fehlern. Im Streitfall ging es um das Zusammenspiel von Wirksamkeit und Mindestlaufzeit.

Dabei ist erschwerend zu beachten, dass zwischenzeitlich anders als in den Streitjahren die Eintragung bereits in dem Wirtschaftsjahr erfolgen muss, für das der Ergebnisabführungsvertrag erstmals gelten soll.


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