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Im Folgenden möchten wir Sie über wesentliche, vollzogene oder geplante Änderungen im Steuer- und Wirtschaftsrecht der letzten Monate informieren, die für die Branche der Heilberufe interessant sind. Bitte lesen Sie im Einzelnen:
Privater Nutzungswert eines Leasingfahrzeugs
Kernproblem: Die Anwendung des pauschalen Nutzungswerts erfordert nicht die Zugehörigkeit des Kfz zum Betriebsvermögen. Aus dem Gesetzeswortlaut des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG lässt sich nicht herleiten, dass das Kfz zum Betriebsvermögen des Nutzers gehören muss, denn die Vorschrift enthält nicht den Begriff des "betrieblichen" Kraftfahrzeugs, sondern stellt allein auf den Begriff des Kraftfahrzeugs ohne den Zusatz "betrieblich" ab.
Sachverhalt
Zwischen dem Antragsteller, einem selbstständig praktizierenden Arzt, und dem Antragsgegner, dem Finanzamt, war streitig, ob in den Jahren 2000 bis 2002 für ein sowohl betrieblich als auch privat genutztes Leasingfahrzeug der private Nutzungswert nach der 1 %-Regelung angesetzt und abgegolten werden kann.
Der Antragsteller erzielte Einkünfte aus selbstständiger Arbeit (§ 18 EStG), er ermittelte den Gewinn durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung, der betriebliche Nutzungsanteil seines geleasten Kfz betrug 30 %. Er verbuchte die laufenden Leasingraten und Kfz-Kosten als betrieblichen Aufwand und setzte diese unter Gegenrechnung des nach der 1 %-Methode ermittelten privaten Nutzungsanteils an.
Anlässlich einer steuerlichen Betriebsprüfung stellte der Antragsgegner fest, dass lediglich die anteiligen betrieblichen Kosten von 30 % als Betriebsausgaben abzugsfähig seien.
Nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhob der Antragsteller Klage und beantragte die Aussetzung der Vollziehung der geänderten Einkommensteuerbescheide.
Entscheidung
Das Finanzgericht gab dem Antrag vollumfänglich statt. Es vertrat die Ansicht, es sei ernstlich zweifelhaft, dass die Anwendung des pauschalen Kfz-Nutzungswerts die Zugehörigkeit des Kfz zum Betriebsvermögen erfordere.
Grundsätzlich ist die Bewertungsvorschrift des § 6 Abs. 1 EStG auch auf geleaste Fahrzeuge anwendbar, denn dem Wortlaut der Bestimmung ist nicht zu entnehmen, dass die Kfz-Nutzungswertbesteuerung eine Zugehörigkeit des genutzten Kfz zum Betriebsvermögen erfordert. Voraussetzung für eine Nutzungsentnahme ist allein, dass die Nutzung dem Betrieb zusteht und dieser auch mit den Kosten belastet wird; dies trifft auch auf dem Betrieb zugeordnete Leasingfahrzeuge zu.
Ferner hatte der Antragsteller die Zuordnung des Leasingfahrzeugs zum Betrieb dadurch in der Buchführung kenntlich gemacht, dass er die Kosten als Betriebsausgaben verbucht, sie als solche in seinen Jahresabschlüssen ausgewiesen und gleichzeitig die pauschale Nutzungsentnahme als Einnahme erfasst hatte.
Konsequenz
Nach Ansicht des Finanzgerichts kann der private Nutzungswert bei zu weniger als 50 % betrieblich genutzten Leasingfahrzeugen als pauschaler Nutzungswert nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG ermittelt und abgegolten werden.
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