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Im Folgenden möchten wir Sie über wesentliche, vollzogene oder geplante Änderungen im Steuer- und Wirtschaftsrecht der letzten Monate informieren, die für die Branche der Heilberufe interessant sind. Bitte lesen Sie im Einzelnen:

Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes durch öffentl. Arbeitgeber

Kernfrage/Rechtsfrage: Rechtsträger des öffentlichen Dienstes können durch Gesetz umgestaltet und umstrukturiert werden. Das beinhaltet auch die Möglichkeit, dass die Arbeitsverhältnisse der betroffenen Arbeitnehmer durch Gesetz auf einen neuen Arbeitgeber übergeleitet werden. Im Rahmen rechtsgeschäftlicher Übertragung gelten in einem solchen Fall die arbeitnehmerschützenden Regelungen zum Betriebsübergang, die aber nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nicht auf eine Überleitung kraft Gesetzes Anwendung finden. Das Bundesarbeitsgericht hatte nunmehr darüber zu entscheiden, ob der Gleichbehandlungsgrundsatz auf den Übergang eines Arbeitsverhältnisses kraft Gesetzes anwendbar ist und welche Konsequenzen hieraus entstehen.

Entscheidung

Die klagende Arbeitnehmerin war Landesangestellte im Bereich der Apotheke einer Uni-Klinik. Im Jahre 2005 wurde die Uni-Klinik mit dem Ziel einer späteren Privatisierung, die dann auch durchgeführt wurde, kraft Gesetzes auf eine neue Anstalt öffentlichen Rechts übertragen. Auch die Arbeitsverhältnisse der nicht wissenschaftlich tätigen Arbeitnehmer wurden per Gesetz übertragen, ohne dass den Arbeitnehmern ein Widerspruchsrecht im Gesetz eingeräumt wurde. Die Klägerin widersprach dem Übergang ihres Arbeitsverhältnisses im Rahmen der Privatisierung. Mit ihrer Klage begehrte sie die Feststellung, dass ihr Arbeitsverhältnis zum Land fortbestehe.

Zwar sei sie nicht wissenschaftlich tätige Arbeitnehmerin, sei diesen aber zuzuordnen, weil sie ausschließlich für Forschung und Lehre tätig sei. Das Bundesarbeitsgericht hob die klageabweisende Entscheidung des Landesarbeitsgerichts auf und verwies die Sache zurück. Zwar bestehe ein Widerspruchsrecht bei Übergang eines Arbeitsverhältnisses per Gesetz nicht, es sei aber nicht ausgeschlossen, dass die Klägerin gleich den wissenschaftlich tätigen Arbeitnehmern zu behandeln sei, deren Arbeitsverhältnisse nicht von der Privatisierung betroffen seien, sondern unverändert zum Land bestünden. Der Gleichbehandlungsgrundsatz gelte jedenfalls auch für den öffentlichen Arbeitgeber.

Konsequenz

Die Entscheidung zeigt, dass allgemeine arbeitsrechtliche Grundsätze auch im Bereich öffentlicher Arbeitsverhältnisse gelten. Insoweit kann der Gleichbehandlungsgrundsatz ein Hilfsmittel sein, um arbeitsrechtliche Vorschriften, die im öffentlichen Raum nicht zur Anwendung kommen, doch zur Anwendung kommen zu lassen.


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