Informationen für Ärzte und Zahnärzte
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Im Folgenden möchten wir Sie über wesentliche, vollzogene oder geplante Änderungen im Steuer- und Wirtschaftsrecht der letzten Monate informieren, die für die Branche der Heilberufe interessant sind. Bitte lesen Sie im Einzelnen:
Arzthaftungsrecht: Neuer Befund während der OP begründet in der Regel eine erneute Aufklärung des Patienten
Kernproblem: Eine Operation stellt dann einen rechtswidrigen Eingriff dar, wenn der Chirurg den Patienten vor der Operation nicht hinreichend aufgeklärt hat und dadurch mangels wirksamer Einwilligung schuldhaft die Gesundheit des Patienten und sein Selbstbestimmungsrecht verletzt hat.
Sachverhalt
Die 49-jährige Klägerin war entsprechend den äußeren Geschlechtsmerkmalen zunächst als Junge aufgewachsen. Später wurde anlässlich einer Blinddarmoperation festgestellt, dass sie über innere weibliche Geschlechtsorgane verfügte; ihr wurde mitgeteilt, dass sie zu 60 % "Frau" sei. Nach langem Leidensweg bis hin zu Suizidgedanken entschloss sich die intersexuelle Klägerin zur operativen Anpassung an ihr äußeres männliches Erscheinungsbild.
Bei dem im Jahr 1977 durchgeführten Eingriff sollten die angeblich gemischtgeschlechtlichen inneren Geschlechtsorgane entfernt werden. Der beklagte Chirurg entfernte indes die intakten Eierstöcke sowie die intakte Gebärmutter.
Der spätere Befund ergab eine völlig normale weibliche Anatomie. Die Klägerin forderte vom Beklagten Schmerzensgeld in Höhe von 100.000 EUR; sie machte geltend, der beklagte Chirurg hätte die weibliche Anatomie erkennen und die Operation abbrechen müssen. Landgericht und Oberlandesgericht gaben der Klage dem Grunde nach statt, die Höhe steht noch zur Klärung aus.
Entscheidung
Das Gericht entschied, dass der beklagte Mediziner schon während der Operation Zweifel an der Richtigkeit der vorherigen Indikation und an einer ordnungsgemäßen Aufklärung der Klägerin hätte haben müssen, denn diese war, entsprechend der Auskünfte der Ärzte, vor dem Eingriff von einem ganz anderen Befund ausgegangen.
Ohne eine erneute Aufklärung hätte die Klägerin nicht weiter operiert werden dürfen. Wegen des neuen Befundes, der sich erst während des laufenden Eingriffs herausstellte und den auch der Beklagte nach Auffassung des Gerichts als Chirurg ohne Weiteres hätte erkennen müssen, habe er sich auch nicht darauf verlassen dürfen, dass die Klägerin durch die vorbehandelnden und überweisenden Ärzte umfassend aufgeklärt worden sei.
Konsequenz
Ergibt sich während einer Operation ein für den Arzt sofort erkennbarer neuer Befund, darf er in der Regel nicht ohne neue Aufklärung des Patienten weiter operieren. Er darf sich auch nicht darauf verlassen, dass durch die vorbehandelnden und überweisenden Ärzte umfassend aufgeklärt wurde.
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