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Im Folgenden möchten wir Sie über wesentliche, vollzogene oder geplante Änderungen im Steuer- und Wirtschaftsrecht der letzten Monate informieren, die für die Branche der Heilberufe interessant sind. Bitte lesen Sie im Einzelnen:

Allein die Verpachtung einer Apotheke führt noch nicht zur Betriebsaufgabe

Kernproblem: Die Verpachtung einer Apotheke durch den Erben des verstorbenen Apothekers oder denjenigen, der im Vermächtniswege einen Nießbrauch daran erworben hat, führt mangels Betriebsaufgabeerklärung auch dann nicht zur Betriebsaufgabe, wenn weder der Erbe noch der Vermächtnisnehmer die für die Fortführung des Apothekenbetriebs erforderliche Qualifikation besitzt.

Sachverhalt

Nach dem Tod eines Apothekers verpachtete dessen Ehefrau als Nießbraucherin die zum Nachlass gehörende Apotheke. Die Einkünfte aus der Verpachtung wurden als solche aus ruhendem Gewerbebetrieb erklärt; eine Betriebsaufgabeerklärung wurde gegenüber dem beklagten Finanzamt nicht abgegeben. Nach dem Tod der Nießbraucherin ging die Apotheke auf die Klägerin über, die diese verkaufte und den Veräußerungsgewinn als laufenden gewerblichen Gewinn erklärte. Das beklagte Finanzamt nahm ab dem Zeitpunkt der Veräußerung auch ohne entsprechende Aufgabeerklärung eine zwangsweise Betriebsaufgabe mit Ansatz eines Aufgabegewinns an.

Die hiergegen gerichtete Klage hatte vor dem Finanzgericht Erfolg, die Revision des Beklagten vor dem Bundesfinanzhof blieb erfolglos.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof entschied, dass der Tod des Apothekers nicht die Aufgabe des Apothekenbetriebs nach § 16 Abs. 3 EStG zur Folge hatte, weil die Klägerin als Erbin in dessen Rechtsstellung eingerückt war. Dieser Vorgang erfüllte - trotz des Zuwendungsnießbrauchs zugunsten der Ehefrau des verstorbenen Apothekers - die Tatbestandsvoraussetzungen einer unentgeltlichen Betriebsübertragung (§ 6 Abs. 3 Satz 1 EStG). Auch die Verpachtung des Apothekenbetriebs durch die Nießbraucherin bewirkte keine Betriebsaufgabe, weil keine Aufgabeerklärung abgegeben worden war. Dass weder die Nießbraucherin noch die Klägerin approbierte Apothekerinnen waren und deshalb die Apotheke nach Beendigung der Verpachtung nicht selbst hätten betreiben können, steht der Annahme einer gewerblichen Betriebsverpachtung nicht entgegen.

Konsequenz

Der Bundesfinanzhof bestätigte mit der Entscheidung seine ständige Rechtsprechung: Der Verpächter eines Gewerbebetriebs muss die Betriebsfortführung nicht in eigener Person planen. Es reicht aus, wenn seinem Rechtsnachfolger objektiv die Möglichkeit verbleibt, den "vorübergehend" eingestellten Betrieb wieder aufzunehmen. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ist aus Nachweisgründen so lange von einer Fortführungsabsicht auszugehen, bis der Steuerpflichtige klar und deutlich erklärt, er werde die gewerbliche Tätigkeit nicht wieder aufnehmen.


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