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Im Folgenden möchten wir Sie über wesentliche, vollzogene oder geplante Änderungen im Steuer- und Wirtschaftsrecht der letzten Monate informieren, die für die Branche der Heilberufe interessant sind. Bitte lesen Sie im Einzelnen:

Übernommene Heimkosten als außergewöhnliche Belastung: anzurechnende Einkünfte trotz Abzug durch Sozialamt

Kernproblem: Erwachsen einem Steuerpflichtigen Aufwendungen für den Unterhalt und eine etwaige Berufsausbildung einer dem Steuerpflichtigen oder seinem Ehegatten gegenüber gesetzlich unterhaltspflichtigen Person, können Aufwendungen bis zu einem Betrag von 7.680 EUR im Kalenderjahr steuerliche Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastung finden. Kosten der Unterbringung eines Familienangehörigen (z. B. in einem Pflegeheim) sind typische Unterhaltsaufwendungen in diesem Sinne. Hat die unterhaltene Person andere Einkünfte oder Bezüge, bleibt ein Betrag von 624 EUR unschädlich. Darüber hinaus vermindert sich der Höchstbetrag von 7.680 EUR entsprechend. Im Streitfall leisteten die Kinder zur Deckung der Kosten der Heimunterbringung einer 94-jährigen einen monatlichen Beitrag an das Pflegeheim. Die Mutter selbst bezog eine Rente, die zumindest ausreichte, um den steuerlich abzugsfähigen Betrag auf Null zu reduzieren, soweit es überhaupt zu einer Anrechnung kam. Denn die Rente wurde direkt vom Sozialamt zur Tilgung der Heimkosten verwendet. Das Finanzamt rechnete die Rente dennoch an.

Literaturmeinung

Bei den zu berücksichtigenden Einkünften wird typisierend unterstellt, dass sie demjenigen, der sie erzielt hat, für seinen Lebensunterhalt tatsächlich zur Verfügung stehen. Dies gilt ohne Rücksicht auf eine private Verwendungsgebundenheit.

Entscheidung des FG

Das FG wies die Klage ab. Nach Auffassung der Richter dürften lediglich zweckgebundene Einkünfte und Bezüge nicht berücksichtigt werden, die über den typischen Unterhalt hinausgingen und für einen besonderen Bedarf zufließen. Dies sei jedoch bei der zugeflossenen Altersrente und Pension nicht der Fall. Diese Mittel ständen der Mutter grundsätzlich für ihren Lebensunterhalt zur Verfügung.

Somit sei es unbeachtlich, dass das Sozialamt von den Einkünften der Mutter sogleich die Heimkosten abzog. Der Fall könne nicht anders behandelt werden, als wenn das Geld zunächst der Mutter zufloss und von dieser sodann die Heimkosten beglichen würden.

Konsequenz

Ein Ansatz im Rahmen der "normalen" außergewöhnlichen Belastungen kam wegen der höheren zumutbaren Eigenbelastung nicht zum Tragen. Aber es besteht noch Hoffnung auf eine andere Ansicht des BFH, denn die Revision ist bereits eingelegt.


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