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Im Folgenden möchten wir Sie über wesentliche, vollzogene oder geplante Änderungen im Steuer- und Wirtschaftsrecht der letzten Monate informieren, die für die Branche der Heilberufe interessant sind. Bitte lesen Sie im Einzelnen:

Fachkrankenpfleger für Krankenhaushygiene ist Freiberufler

Kernproblem: Die sich ständig verändernden Lebensverhältnisse lassen immer wieder neue Berufe entstehen, die häufig auf einer klassischen Berufsausbildung aufbauen und auf dieser Grundlage neues Spezialwissen vermitteln und neue Tätigkeitsfelder eröffnen.

War der ursprünglich erlernte Beruf ein Katalogberuf - freiberufliche Tätigkeit - nach § 18 EStG, steht damit noch nicht ohne Weiteres fest, dass die aufgrund einer Fortbildung ausgeübte Tätigkeit ebenfalls eine freiberufliche und nicht eine gewerbliche Tätigkeit ist.

Sachverhalt

Streitig war zwischen den Parteien, ob die Gesellschafter der Klägerin als Fachkrankenpfleger für Krankenhaushygiene eine freiberufliche Tätigkeit ausüben. Die Klägerin betreibt ein Hygieneberatungsbüro in der Rechtsform einer GbR, deren Gesellschafter sind examinierte Krankenpfleger, die eine Fachweiterbildung mit staatlicher Abschlussprüfung absolviert haben.

Nach dem Vordruck, den die Klägerin ihren Vertragsverhältnissen zugrunde legt, schuldet diese die Beratung und Betreuung von Krankenhäusern durch Hygienefachkräfte. Zu den Tätigkeiten zählt die Beobachtung und Analyse der krankenhausinternen Hygienemaßnahmen sowie die Unterrichtung der Ärzte über Verdachtsfälle. Im Rahmen einer Betriebsprüfung kam das beklagte Finanzamt zu dem Ergebnis, dass die Tätigkeit nicht freiberuflich sei und erließ erstmalig für die Streitjahre Gewerbesteuermessbescheide.

Das Finanzgericht wies die hiergegen gerichtete Klage ab, die Revision vor dem Bundesfinanzhof führte zur Stattgabe der Klage.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof stellte fest, dass die Tätigkeit der Gesellschafter der Klägerin als freiberuflich zu qualifizieren ist, sie erzielt einkommensteuerlich Einkünfte gemäß § 18 EStG, gewerbesteuerlich unterhält die Klägerin keinen Gewerbebetrieb. Die Tätigkeit ist dem Katalogberuf des Krankengymnasten ähnlich, weil im Wesentlichen eine Vergleichbarkeit sowohl der Ausbildung als auch der Ausübung vorliegt. Ein Fachkrankenpfleger für Hygiene besitzt eine Ausbildung, die über die des "einfachen" Krankenpflegers hinausgeht und insoweit erst recht dem Ähnlichkeitsvergleich standhält. Auch die Tätigkeit ist mit der eines Krankengymnasten vergleichbar, beide sind darauf gerichtet, den Heilerfolg sicherzustellen und damit für den Patienten ähnlich bedeutsam.

Konsequenz

Für die Beurteilung, ob die aufgrund einer Fortbildung ausgeübte Tätigkeit noch als freiberuflich oder schon als gewerblich einzustufen ist, kommt es entscheidend auf den Vergleichsmaßstab der Tätigkeit mit einem der Katalogberufe des § 18 EStG an. Hierbei ist nach Ansicht des Bundesfinanzhofs nicht entscheidend, ob "unmittelbar am oder mit dem Patienten" gearbeitet wird, sondern ob die Tätigkeit dazu dient, den Heilerfolg sicherzustellen.


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