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Im Folgenden möchten wir Sie über wesentliche, vollzogene oder geplante Änderungen im Steuer- und Wirtschaftsrecht der letzten Monate informieren, die für die Branche der Heilberufe interessant sind. Bitte lesen Sie im Einzelnen:
Beschäftigung freier Mitarbeiter durch Freiberufler
Kernproblem: Ein Steuerpflichtiger kann auch dann freiberuflich tätig sein, wenn er sich der Mithilfe fachlich vorgebildeter Arbeitskräfte bedient; diese sind nicht nur im Betrieb abhängig Beschäftigte, sondern auch freie Mitarbeiter, die zur Mithilfe in die Abwicklung der von dem Freiberufler übernommenen Aufträge eingebunden sind.
Ein Steuerpflichtiger kann auch dann freiberuflich tätig sein, wenn er sich der Mithilfe fachlich vorgebildeter Arbeitskräfte bedient; diese sind nicht nur im Betrieb abhängig Beschäftigte, sondern auch freie Mitarbeiter, die zur Mithilfe in die Abwicklung der von dem Freiberufler übernommenen Aufträge eingebunden sind.
Ein selbstständig tätiger Krankengymnast ist nur dann leitend und eigenverantwortlich tätig, wenn er aufgrund seiner Fachkenntnisse durch regelmäßige Kontrolle maßgeblich auf die Pflegetätigkeit der Mitarbeiter Einfluss nimmt, sodass die Leistung den "Stempel der Persönlichkeit" des Steuerpflichtigen trägt.
Sachverhalt
Der Kläger ist Krankengymnast und betreibt eine Praxis. Im Streitjahr 1997 beschäftigte er einen angestellten Krankengymnasten und fünf freie Mitarbeiter, für die er den Abrechnungsverkehr mit den Sozialversicherungsträgern und Privatpatienten übernahm. Für die in der Praxis und bei Hausbesuchen durch die freien Mitarbeiter erbrachten Leistungen sollte diesen von den Honoraren jeweils ein gewisser Prozentsatz zustehen. Der Kläger erklärte gegenüber dem beklagten Finanzamt Einnahmen aus freiberuflicher Tätigkeit und Aufwendungen für Löhne und Gehälter sowie für freie Mitarbeiter. Nach einer Betriebsprüfung unterwarf der Beklagte den Anteil der Honorare der freien Mitarbeiter der Umsatzsteuer und qualifizierte die gesamte Tätigkeit des Klägers sowie den Gewinn als gewerblich.
Das Finanzgericht hat der Klage teilweise stattgegeben, auf die Revision des Klägers wurde die Vorentscheidung, soweit sie die Abweisung betraf, an das Finanzgericht zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.
Entscheidung
Das Finanzgericht hatte entschieden, dass der Kläger insoweit freiberuflich tätig gewesen sei, als der Gewinn auf seiner eigenen krankengymnastischen Tätigkeit und der seines Angestellten beruhe. Soweit der Gewinn aus den einbehaltenen Honoraranteilen der freien Mitarbeiter resultiere, handele es sich um gewerbliche Einkünfte.
Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs wurde der Vortrag des Klägers, seine freien Mitarbeiter seien nicht zur Leistungsabrechnung mit den Kassen berechtigt gewesen, nicht ausreichend gewürdigt. Falls nämlich die freien Mitarbeiter von den Kassen und Privatpatienten keine Zahlungen verlangen konnten, hätte die Behandlungspflicht allein dem Kläger oblegen, der auch den alleinigen Vergütungsanspruch erworben hätte. Die Einkünfte des Klägers wären dann insgesamt solche aus freiberuflicher Tätigkeit.
Konsequenz
Wenn feststeht, dass die Patienten keine Verträge mit freien Mitarbeitern, sondern nur mit dem Praxisinhaber abgeschlossen haben, kann dieser auch dann nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes (§ 18 EStG) freiberuflich tätig sein, wenn er sich der Mithilfe fachlich qualifizierter Arbeitskräfte bedient.
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