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Im Folgenden möchten wir Sie über wesentliche, vollzogene oder geplante Änderungen im Steuer- und Wirtschaftsrecht der letzten Monate informieren, die für die Branche der Heilberufe interessant sind. Bitte lesen Sie im Einzelnen:

Umsatzsteuerbefreiung der Sachverständigentätigkeit eines Arztes

Kernproblem: Die für die gesetzliche Rentenversicherung, Pflegeversicherung und im vertragszahnärztlichen Bereich erstellten ärztlichen Gutachten sind nur dann nach § 4 Nr. 14 UStG steuerfrei, wenn die medizinische Betreuung im Vordergrund steht und Anlass des ärztlichen Tätigwerdens ist.

Rechtslage

Gutachterliche Tätigkeiten zur Feststellung der persönlichen Voraussetzungen für eine medizinische Rehabilitation sind auch dann umsatzsteuerfrei, wenn der beauftragte Arzt zu dem Ergebnis gelangt, dass der Patient nicht rehabilitierbar ist, sondern eine dauernde Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit gegeben ist.

Gutachterliche Feststellungen zum voraussichtlichen Erfolg von Rehabilitationsleistungen im Rentenverfahren sind nicht umsatzsteuerfrei, da hier der Rentenantrag Anlass für die Tätigkeit ist und die Pflicht, Rentenleistungen erbringen zu müssen, im Vordergrund steht.

Bei gutachterlichen Tätigkeiten zur Feststellung der Voraussetzungen oder der Stufe einer Pflegebedürftigkeit stehen Fragen nach Art und Umfang der erforderlichen Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung an erster Stelle, so dass Pflegegutachten regelmäßig nicht umsatzsteuerfrei sind, es sei denn, dass die auf Gesetz beruhenden Leistungen der Medizinischen Dienste der Krankenversicherung vorliegen. Diese an externe Gutachter in Auftrag gegebenen Gutachten zur (häuslichen) medizinischen Versorgung sind notwendiger Bestandteil der Heilbehandlung, weil sie Ablauf und Inhalt der diagnostischen oder therapeutischen Maßnahmen festlegen; sie sind daher umsatzsteuerfrei.

Bei Gutachten im vertragszahnärztlichen, kieferorthopädischen oder psychotherapeutischen Bereich steht regelmäßig nicht die medizinische Betreuung von Personen im Vordergrund, sondern die Frage, ob die Therapiekosten von der gesetzlichen Krankenkasse zu tragen sind. Gleiches gilt bei ärztlichen Leistungen zur Verfolgung von Schadensersatzansprüchen; derartige Leistungen sind umsatzsteuerpflichtig.

Daneben teilen Untersuchungsleistungen zur Erstellung eines umsatzsteuerpflichtigen Gutachtens als Nebenleistung das Schicksal der Hauptleistung und sind demnach gleichfalls umsatzsteuerpflichtig.

Bei der Behandlung von Betriebsangehörigen durch Betriebsärzte, die im Betrieb angestellt sind, handelt es sich um die Erbringung von nicht umsatzsteuerbaren Leistungen; Berufstauglichkeitsuntersuchungen durch Betriebsärzte sind dagegen umsatzsteuerpflichtig.

Vorsorgeuntersuchungen, die der Krankheitsfrüherkennung dienen, sowie körperliche Untersuchungen von Personen im Polizeigewahrsam sind i. d. R. umsatzsteuerfrei; hier steht die medizinische Betreuung des Patienten im Vordergrund.

Konsequenz

Ärztliche Leistungen unterliegen einer differenzierten umsatzsteuerlichen Behandlung. Die Sachverständigentätigkeit eines Arztes ist immer dann von der Umsatzsteuer befreit, wenn diese im Rahmen einer Heilbehandlung erfolgt und die medizinische Betreuung des Patienten primärer Anlass der ärztlichen Tätigkeit ist.


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