Informationen für Ärzte und Zahnärzte
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Informationen und Tipps erleichtern Ihnen Ihre Arbeit, Sie sparen Zeit und Geld und können sich auf Ihre Patienten und Kunden konzentrieren.
Im Folgenden möchten wir Sie über wesentliche, vollzogene oder geplante Änderungen im Steuer- und Wirtschaftsrecht der letzten Monate informieren, die für die Branche der Heilberufe interessant sind. Bitte lesen Sie im Einzelnen:
Schmerzensgeld vom Zahnarzt: Patient ist kein Versuchskaninchen
Kernaussage: Nach mehrmaliger Fehlbehandlung eines Zahnarztes muss der Patient die falsche Behandlung nicht hinnehmen. Er kann eine andere Praxis zur Fehlerkorrektur aufsuchen und Schmerzensgeld verlangen.
Sachverhalt
Die Klägerin war Patientin des bei der Beklagten angestellten mitverklagten Zahnarztes. Die Behandlung im Jahre 2002 hatte den Ersatz von 2 Backzähnen durch Brücken zum Gegenstand, die jedoch angesichts der Schmerzen, an denen die Klägerin nach der Behandlung litt, missglückte.
Anfang Januar 2003 wurde auf Antrag der Krankenkasse der Klägerin ein Gutachten erstellt, das die Mängel der Behandlung aufdeckte. Aufgrund des gestörten Vertrauensverhältnisses verweigerte die Klägerin eine Nachbesserung und ließ sich fortan im Universitätsklinikum behandeln. Sie verlangte Schmerzensgeld sowie den Ersatz von Fahrtkosten zu 45 Nachbehandlungsterminen. Das Landgericht wies die Klage ab, auf die Berufung der Klägerin gab ihr das OLG teilweise statt.
Entscheidung
Die Beklagte schuldete der Klägerin immateriellen und materiellen Schadensersatz aus einem schlecht erfüllten Dienstvertrag. Der Anspruch auf Schmerzensgeld wegen der fehlerhaften Anpassungsversuche des Zahnarztes und der notwendigen erneuten Behandlung war gerechtfertigt. Ihm konnte nicht entgegengehalten werden, dass die Klägerin weitere Nachbesserungsversuche verweigerte, da ihr dies nach 2-maliger Nachbehandlung nicht mehr zuzumuten war.
Die Beklagte schuldete der Klägerin im Übrigen Schadensersatz für die notwendigen weiteren Aufwendungen im Rahmen der Nachbehandlung. Der Klägerin stand es frei, die Nachversorgung im Universitätsklinikum fortführen zu lassen, da nicht erkennbar war, dass mehr als nur eine ordnungsgemäße Standardversorgung der Klägerin erzielt wurde.
Die Beklagte hatte demnach auch die Fahrtkosten der Klägerin zu den 45 Nachbehandlungsterminen zu erstatten. Nicht geschuldet war allerdings der Ersatz der Zuzahlungen für die neuen Brücken, da die Klägerin diese Kosten ohnehin hätte aufbringen müssen.
Konsequenz
Nach 2 fehlgeschlagenen Nachbesserungsversuchen kann ein Patient den Arzt wechseln, ohne seine Ansprüche auf Schmerzensgeld und Fahrtkostenersatz zu verlieren. Er kann hierbei frei wählen, wem er sich anvertraut. Dies kann eine Zahnklinik sein, auch wenn ein niedergelassener routinierterer Zahnarzt eine kürzere Behandlungszeit benötigen würde.
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