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Im Folgenden möchten wir Sie über wesentliche, vollzogene oder geplante Änderungen im Steuer- und Wirtschaftsrecht der letzten Monate informieren, die für die Branche der Heilberufe interessant sind. Bitte lesen Sie im Einzelnen:

Steuerliche Absetzbarkeit alternativer Heilbehandlungen

Steht hinter alternativen Behandlungsmethoden häufig ein Jahrtausende altes Wissen, das nicht als minderwertig betrachtet werden darf? Mit solchen und anderen Argumenten musste sich das FG Münster beschäftigen, als es um den Abzug außergewöhnlicher Belastungen ging.

Sachverhalt
Ein Ehepaar hatte für sich und die beiden Kinder Kosten alternativer Heilbehandlungsmethoden geltend gemacht. Die Tochter litt an unerklärlichen Ohnmachtsanfällen, das andere Kind an Lese- und Rechtschreibschwäche, die wiederum auf psychischen oder physischen Störungen beruhte. Bei der Tochter hätte die Behandlung durch Schulmediziner Übelkeit, Hautausschläge, Erbrechen und Kopfschmerzen hervorgerufen. Bei der Mutter waren Müdigkeitserscheinungen und Eisenmangel der Anlass für Aufwendungen von insgesamt 8.000 EUR für Lerntherapien, energetische Heilbehandlung, Feng-Shui-Arbeiten und spirituelle Lebensberatung. So interessant der Sachverhalt auch sein mag: Gerade beim Versagen des Abzugs außergewöhnlicher Belastungen wird häufig lapidar auf den Amtsarzt verwiesen.

Entscheidung
Die Richter setzen auch in diesem Fall ein vor der Behandlung ausgestelltes amts- oder vertrauensärztliches medizinisches Gutachten für die Anerkennung voraus, aus dem sich die Krankheit und die medizinische Notwendigkeit der Behandlung zweifelsfrei ergeben. So verlange es der BFH bei solchen Maßnahmen, die nicht eindeutig nur der Heilung oder Linderung einer Krankheit dienten und deren medizinische Erforderlichkeit daher schwer abzuschätzen sei. Ein Verzicht hierauf sei nur ausnahmsweise dann möglich, wenn der Steuerpflichtige die Notwendigkeit einer vorherigen Begutachtung objektiv nicht erkennen oder der Amtsarzt anhand erstellter und nachprüfbarer medizinischer Untersuchungen die Notwendigkeit der Behandlungen nachträglich noch zuverlässig beurteilen könne. Die im Streitfall vorgetragene Lese- und Rechtschreibschwäche stelle nur dann eine Krankheit dar, wenn die Schwäche auf einer isolierten Störung der für das Lesen und Schreiben notwendigen Wahrnehmungsfunktion (Hirnfunktionsstörung) beruhe.

Konsequenz
Die Revision wurde nicht zugelassen. Ob das richtig ist, mag dahinstehen. Das Ergebnis - nicht der Sachverhalt - erinnert an eine Entscheidung früherer Jahre: Tierarztkosten, die wegen der Diabetes-Erkrankung eines Hundes angefallen sind, der auf Anraten des Arztes zur Behandlung einer Erkrankung des Steuerpflichtigen angeschafft wurde, sind jedenfalls dann nicht als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig, wenn die Notwendigkeit des Hundes zur Behandlung der Krankheit nicht durch ein vorheriges amtsärztliches Attest nachgewiesen wurde.


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