Informationen für Ärzte und Zahnärzte
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Informationen und Tipps erleichtern Ihnen Ihre Arbeit, Sie sparen Zeit und Geld und können sich auf Ihre Patienten und Kunden konzentrieren.
Im Folgenden möchten wir Sie über wesentliche, vollzogene oder geplante Änderungen im Steuer- und Wirtschaftsrecht der letzten Monate informieren, die für die Branche der Heilberufe interessant sind. Bitte lesen Sie im Einzelnen:
Fitnessstudio haftet für Schäden durch defekte Geräte
Kernproblem: Wo rohe Kräfte sinnvoll walten, müssen Trainingsgeräte halten: Wer sich zum Training in ein professionelles Fitnessstudio begibt, darf sich darauf verlassen, dass die Trainingsgeräte in einem ordnungsgemäßen Zustand sind.
Sachverhalt
Der Kläger war regelmäßiger Kunde im Fitnessstudio des Beklagten. An einem Trainingstag beschwerte er das Rückenzuggerät mit 90 kg; dem Gewicht hielt das Stahlseil, das die Gewichte hielt, nicht stand. Das Seil riss und die Gewichte fielen herunter, wobei der Kläger von einer Metall-Querstange am Kopf getroffen wurde. Er erlitt eine Platzwunde sowie eine Schädelprellung, seine Hörfähigkeit ist auf Dauer eingeschränkt und er leidet unter Tinnitus und Schwindel. Der Kläger verlangte vom Beklagten Schadensersatz und Schmerzensgeld. Das Landgericht gab der Klage statt.
Entscheidung
Der Beklagte ist dem Kläger zur Zahlung von Schmerzensgeld in Höhe von 4.000 EUR und zum Ersatz der künftigen aus dem Trainingsunfall resultierenden Schäden verpflichtet. Den Beklagten trafen wegen des hohen Verletzungsrisikos seiner Kunden besonders hohe Sorgfaltsanforderungen.
Es konnte von ihm verlangt werden, dass er seine Sportgeräte in kurzen Intervallen einer fachkundigen Überprüfung unterzieht. Falls er selbst nicht über die erforderlichen Kenntnisse verfügte, hätte er fachkundige Hilfe einholen müssen. An dem gerissenen Stahlseil hätte er frühzeitig mit bloßem Auge rostige Verfärbungen und einzelne gebrochene Drähte erkennen können und das Seil aufgrunddessen auswechseln müssen.
Konsequenz
Wird der Kunde eines Fitnessstudios beim Training durch ein Gerät verletzt, haftet der Studiobetreiber für diesen Schaden, wenn er bei ausreichender Kontrolle hätte erkennen können, dass das betreffende Gerät schadhaft war. Ihn treffen insoweit hohe Kontrollanforderungen.
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