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Im Folgenden möchten wir Sie über wesentliche, vollzogene oder geplante Änderungen im Steuer- und Wirtschaftsrecht der letzten Monate informieren, die für die Branche der Heilberufe interessant sind. Bitte lesen Sie im Einzelnen:

Umsatzsteuerbefreiung für die Berufsvorbereitung von Säuglingen

Leistungen privater Schulen, die unmittelbar Schul- und Bildungszwecken dienen, können von der Umsatzsteuer befreit sein. Voraussetzung hierfür ist, dass der Schule von der zuständigen Landesbehörde bescheinigt wird, dass sie auf einen Beruf oder bestimmte Prüfungen ordnungsgemäß vorbereitet.

Fall

Einer privaten Musikschule war durch das zuständige staatliche Schulamt zunächst für ihr gesamtes Angebot die vorgenannte Bescheinigung ausgestellt worden. U. a. bot die Musikschule auch Musikgärten für Babys und Kleinkinder an. Nach Intervention durch das örtliche Finanzamt hob das staatliche Schulamt die Bescheinigung hinsichtlich der Musikgärten auf, soweit sich das Angebot an Kleinkinder unter 3 Jahren richtete. Hiergegen klagte die Musikschule.

Neues Urteil

Das Verwaltungsgericht Darmstadt sieht keinen plausiblen Grund, wieso die musikalische Früherziehung von älteren Kindern der Berufs- und Prüfungsvorbereitung eher dienen sollte, als die von Kindern unter 3 Jahren. Im Gegenteil, das VG kommt sogar zu dem Ergebnis, dass die Förderung umso erfolgreicher ist, je früher sie einsetzt. Die Änderung der Bescheinigung war daher nicht rechtens. Der Musikschule bleibt die Umsatzsteuerbefreiung insofern erhalten.

Konsequenz

Es ist ersichtlich, dass der Umfang der Steuerbefreiung weit über das hinaus geht, was umgangssprachlich als Schul- und Berufsausbildung verstanden wird. Wird die Bescheinigung und damit die Steuerbefreiung versagt, sollte anhand der europarechtlichen Vorgaben sowie des UStG geprüft werden, ob dies rechtens ist.


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