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Im Folgenden möchten wir Sie über wesentliche, vollzogene oder geplante Änderungen im Steuer- und Wirtschaftsrecht der letzten Monate informieren, die für die Branche der Heilberufe interessant sind. Bitte lesen Sie im Einzelnen:

Berufsbetreuer und Verfahrenspfleger nicht gewerbesteuerpflichtig!

In der Praxis immer wieder strittig ist die Frage, ob eine ausgeübte Tätigkeit als selbstständige Arbeit (§ 18 EStG) oder als gewerbliche Tätigkeit (§ 15 EStG) qualifiziert. Materielle Bedeutung kommt dieser Frage insbesondere hinsichtlich einer etwaigen Gewerbesteuerpflicht bei.

Wesentliches Abgrenzungsmerkmal der selbstständigen Tätigkeit ist, ob die persönliche Arbeitsleistung des Berufsträgers statt der Erbringung einer Betriebsleistung im Vordergrund steht. Zusätzlich entscheidend ist, ob die Tätigkeit bzw. der Beruf in § 18 EStG explizit aufgeführt ist oder (zumindest) einem der dort genannten Regelbeispielen ähnelt. In seiner bisherigen Rechtsprechung hat der BFH dabei die Tätigkeit des Berufsbetreuers als gewerblich qualifiziert. Die Qualifizierung der Einkünfte eines Verfahrenspflegers wurde hingegen bislang nicht höchstrichterlich geklärt.

Sachverhalt
Der BFH hatte 2 unterschiedliche Fälle zu entscheiden. Im ersten Fall ging es um eine Volljuristin (ohne anwaltliche Zulassung), die als Berufsbetreuerin und Verfahrenspflegerin tätig war. Im zweiten Fall lag eine Rechtsanwaltssozietät vor, die neben ihrer anwaltlichen Tätigkeit auch als Verfahrenspfleger aktiv waren. In beiden Fällen qualifizierte das Finanzamt die Einkünfte als solche aus Gewerbebetrieb, die entsprechend auch der Gewerbesteuer unterlägen. Die hiergegen gerichtete Klage beim Finanzgericht blieb in beiden Fällen erfolglos.

Entscheidung
Der BFH gab den Klägern in beiden Fällen Recht. In Abkehr von seiner jahrelangen Rechtsprechung qualifiziert er Einkünfte eines Berufsbetreuers nunmehr als solche aus selbstständiger Arbeit. Entscheidend dafür sei, dass die ausgeübte Tätigkeit den in § 18 EStG explizit genannten Regelbeispielen (Testamentsvollstreckung, Vermögensverwaltung, Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglied) ähnlich sei. Dies sei der Fall, da die Tätigkeit als Berufsbetreuer durch eine selbstständige fremdnützige Tätigkeit in einem fremden Geschäftskreis sowie durch Aufgaben der Vermögensverwaltung geprägt sei. Die für die Qualifikation der Tätigkeit eines Berufsbetreuers als selbstständige Tätigkeit herangezogenen Kriterien seien ebenfalls bei einem Verfahrenspfleger erfüllt, der aufgrund seiner speziellen Kenntnisse insbesondere zu Verfahren hinzugezogen wird, die besondere Sachkenntnisse verlangen.

Konsequenzen
Die Urteile bilden ein weiteres Glied in der schier unendlichen Kette von Rechtsprechungen zur Abgrenzung der selbstständigen von der gewerblichen Tätigkeit. Vorliegend fällt die Rechtsprechungsänderung jedoch zu Gunsten des Steuerpflichtigen aus. Es bleibt aber abzuwarten, wie eine mögliche Reaktion der Finanzverwaltung und/oder des Gesetzgebers aussehen könnte.


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