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Im Folgenden möchten wir Sie über wesentliche, vollzogene oder geplante Änderungen im Steuer- und Wirtschaftsrecht der letzten Monate informieren, die für die Branche der Heilberufe interessant sind. Bitte lesen Sie im Einzelnen:

Neue Grundsätze im SV-Recht zur Beurteilung selbstständig Tätiger

Neue Grundsätze im SV-Recht zur Beurteilung selbstständig Tätiger: Ab 1.1.2011 können sie in Einzelfällen zu anderen Beurteilungsergebnissen führen als bisher.

Übt ein Selbstständiger seine Tätigkeit hauptberuflich aus, ist er von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung grundsätzlich ausgeschlossen. Damit soll verhindert werden, dass mittels einer niedrig vergüteten Tätigkeit neben der Selbstständigkeit eine Versicherungspflicht konstruiert werden kann. Auch eine kostenfreie Familienversicherung in der GKV kommt nicht in Betracht, wenn eine hauptberuflich selbstständige Tätigkeit ausgeübt wird. Und letztlich gelten für hauptberuflich Selbstständige bei der Beitragsbemessung im Rahmen einer freiwilligen Krankenversicherung bzw. Pflegeversicherung spezielle Regelungen.

Neue Entscheidungshilfe zur Beurteilung in der KV und PV

Obwohl die Einordnung als "hauptberuflich" Selbstständiger nicht unerhebliche Auswirkungen auf die GKV hat, fehlte es bislang sowohl an einer eindeutigen gesetzlichen Definition als auch an einer einheitlichen Rechtsprechung. Der GKV-Spitzenverband hat nun mit Datum vom 3.12.2010 eine Entscheidungshilfe erarbeitet, die den Begriff näher definiert. Die "Grundsätzlichen Hinweise zum Begriff der hauptberuflich selbstständigen Erwerbstätigkeit" sollen ab 1.1.2011 zur Anwendung kommen. Die Entscheidungshilfe definiert einen einheitlichen Begriff der hauptberuflichen Selbstständigkeit, der künftig auf alle genannten Anwendungsbereiche gleichermaßen anzuwenden ist.

Beschäftigung von Arbeitnehmern als wichtigstes Entscheidungsmerkmal

Hauptberuflich wird eine selbstständige Erwerbstätigkeit immer dann ausgeübt, wenn sie von der wirtschaftlichen Bedeutung und dem zeitlichen Aufwand her die übrigen Erwerbstätigkeiten zusammen deutlich übersteigt und den Mittelpunkt der Erwerbstätigkeit darstellt. Soweit ändert sich gegenüber dem bisherigen Recht nichts. Bei Personen, die mindestens einen Arbeitnehmer mehr als geringfügig beschäftigen, ist generalisierend anzunehmen, dass sie aufgrund ihrer Arbeitgeberfunktion – unabhängig vom Ausmaß des persönlichen Arbeitseinsatzes – hauptberuflich selbstständig erwerbstätig sind. Die Beschäftigung von Arbeitnehmern ist daher als wichtigstes Kriterium immer vorrangig zu prüfen.

Zeitlicher Umfang und wirtschaftliche Bedeutung als Zusatzkriterien

Vom zeitlichen Umfang her gilt eine selbstständige Tätigkeit dann als hauptberuflich, wenn sie mehr als halbtags ausgeübt wird. Eine mehr als halbtags ausgeübte selbstständige Tätigkeit ist künftig anzunehmen, wenn der Zeitaufwand mehr als 20 Stunden wöchentlich inklusive aller Vor- und Nacharbeiten beträgt. Bislang spielte noch eine auf 18 Stunden abgestellte Grenze eine Rolle.

Doch auch bei einem Zeitaufwand von nicht mehr als 20 Stunden kann die Tätigkeit noch als hauptberuflich ausgeübt gelten. Dies kann der Fall sein, wenn die erzielten Einnahmen die Hauptquelle zur Bestreitung des Lebensunterhalts bilden. Werden neben der zu beurteilenden Selbstständigkeit weitere Erwerbstätigkeiten ausgeübt, ist das gesamte Erwerbsbild aus allen Tätigkeiten gegeneinander abzuwägen. Die wirtschaftliche Bedeutung der selbstständigen Tätigkeit ist dabei unverändert anhand des Arbeitseinkommens zu bestimmen, das dem nach dem Einkommensteuerrecht ermittelten Gewinn entspricht.

Prüfung ist immer auf den jeweiligen Einzelfall abzustellen

Ob es sich im Einzelfall um eine hauptberuflich ausgeübte selbstständige Tätigkeit handelt, ist grundsätzlich zunächst schematisch mit den aufgezeigten typisierenden Betrachtungsweisen zu prüfen. Die so getroffene Feststellung kann allerdings widerlegt werden, da die endgültige Beurteilung von den jeweiligen Umständen des Einzelfalles abhängt. Nur bei einer besonders starken Indizwirkung entfällt die Möglichkeit zur Widerlegung der sich aus der typisierenden Betrachtungsweise ergebenden Vermutung.

Leider handelt es sich durch die Verwendung ungenauer Begriffe wie "besonders stark" und "Umstände im Einzelfall" auch bei der neuen Entscheidungshilfe nicht um eine zu 100 % juristisch klare und eindeutige Regelung. Ein Tipp: Es dürfte es sich für Betroffene lohnen, für die feststellende Krankenkasse eine schlüssige und belastbare Argumentationskette bereitzuhalten.

Selbstständige und KV-Pflicht: Die neuen Regeln gelten ab 2011

Nach den neuen Regelungen ist bei allen Neubeurteilungen ab 1.1.2011 zu verfahren. Wurde eine selbstständige Tätigkeit vor dem 1.1.2011 aufgenommen, ist bei der nächsten Prüfung des Versicherungsverhältnisses oder bei einer Änderung der Verhältnisse, die für die Feststellung der Versicherungspflicht erheblich sind, nach den neuen Grundsätzen zu verfahren. Da eine Neubewertung auch auf Verlangen des Mitglieds möglich ist, können Personen, bei denen die bisherige Einordnung ihrer Selbstständigkeit als hauptberufliche Tätigkeit grenzwertig war, nun um eine erneute Beurteilung bitten.


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