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Im Folgenden möchten wir Sie über wesentliche, vollzogene oder geplante Änderungen im Steuer- und Wirtschaftsrecht der letzten Monate informieren, die für die Branche der Heilberufe interessant sind. Bitte lesen Sie im Einzelnen:

Beurteilung von ärztlichen Laborleistungen

Das BMF hat mit Schreiben vom 12. Februar 2009 zur ertragsteuerlichen Beurteilung von ärztlichen Laborleistungen Stellung genommen. Ein Kernpunkt des Schreibens ist die steuerliche Behandlung von sogenannten Laborgemeinschaften. Bei den Laborgemeinschaften handelt es sich regelmäßig um eine Kostengemeinschaft selbstständiger Ärzte, die lediglich durch die gemeinsame Nutzung von Räumen und Apparaten sowie die gemeinsame Beschäftigung von Personal kostendeckend Leistungen für die beteiligten Ärzte erbringt. Die Gemeinschaft erzielt in aller Regel keinen Gewinn, sondern legt lediglich die entstandenen Kosten auf ihre Mitglieder um. Die OFD Hannover hat das BMF-Schreiben nunmehr um einen Zusatz ergänzt und legt dar, wie die von den Mitgliedern (Ärzten) zu leistenden Umlagen bei diesen ertragsteuerlich zu behandeln sind.

Neue Verwaltungsauffassung

Die steuerliche Behandlung der Umlagen ist davon abhängig, wie die Laborgemeinschaft ihrerseits die erhaltenen Umlagen buchhalterisch erfasst. Hat die Laborgemeinschaft die vereinnahmten Umlagen erfolgsneutral als Einlagen erfasst, scheidet bei dem beteiligten Arzt eine Behandlung der geleisteten Umlage als Betriebsausgabe aus.

Bucht die Laborgemeinschaft die Umlage hingegen als Betriebseinnahme, so steht dieser Einnahme die Zahlung des Arztes als gewinnmindernde Betriebsausgabe gegenüber.

Zur Sicherstellung der übereinstimmenden Behandlung der Umlagen sind entsprechende Vermerke durch das mit der Veranlagung der Laborgemeinschaft betraute Finanzamt zu machen. Darüber hinaus weist die OFD Hannover in ihrer Verfügung darauf hin, dass die seit Juli 1999 vorzunehmende Trennung der laborärztlichen Leistungen in einen analytischen-technischen und ärztlichen Honoraranteil keinen Einfluss auf die steuerliche Behandlung der Leistungen insgesamt hat. Ungeachtet des Vergütungssystems handelt es sich bei der Erfüllung des Untersuchungsauftrages insgesamt um eine ärztliche Leistung.


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