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BGH erkennt Chapter-11-Verfahren als Insolvenzverfahren an Kernaussage
Das durch einen Antrag des Schuldners eingeleitete Verfahren nach Chapter 11 des USamerikanischen Bankruptcy Code wird als Eröffnung eines ausländischen Insolvenzverfahrens anerkannt. Die Einleitung des Verfahrens bewirkt die Unterbrechung des Nichtigkeitsberufungsverfahrens. Betrifft die Insolvenz das Vermögen des Nichtigkeitsbeklagten, kann der Nichtigkeitskläger das Berufungsverfahren jedenfalls nicht aufnehmen, bevor er bei den zuständigen amerikanischen Gerichten um eine Aufhebung der Unterbrechung (relief from the stay) nachgesucht hat.
Sachverhalt
Die Beklagte, ein USamerikanisches Unternehmen, ist eingetragene Inhaberin eines 1995 angemeldeten, auch für Deutschland erteilten europäischen Patents. Die Klägerin wird aus dem Streitpatent in Anspruch genommen und wurde erstinstanzlich unter Feststellung ihrer Schadensersatzpflicht zur Unterlassung und Auskunftserteilung verurteilt.
Die Berufung blieb erfolglos. Mit der erfolgreichen Nichtigkeitsklage griff die Klägerin das Streitpatent vollumfänglich an; während des von der Beklagten angestrengten Berufungsverfahrens hat diese sich an den US Bankruptcy Court gewandt, um in das Verfahren nach Chapter 11 des Bankruptcy Code einzutreten. Die Beklagte meint, das Berufungsverfahren sei damit unterbrochen.
Entscheidung
Das Nichtigkeitsberufungsverfahren war durch den Antrag nach Chapter 11 unterbrochen. Nach § 352 InsO wird durch die Eröffnung des ausländischen Insolvenzverfahrens ein im Inland anhängiger Rechtsstreit unterbrochen, der zur Zeit der Eröffnung anhängig ist und die Insolvenzmasse betrifft. Die Anerkennung der Eröffnung des ausländischen Insolvenzverfahrens ist zu versagen, wenn die Gerichte des Staates der Verfahrenseröffnung nach deutschem Recht nicht zuständig sind oder ein Verstoß gegen den deutschen ordre public vorliegt.
Das von der Beklagten eingeleitete Verfahren nach Chapter 11 ist ein Insolvenzverfahren i. S. d. InsO, denn es entspricht ihrer Zielsetzung. Das Ziel der Befriedigung der Gläubiger wird nämlich auch dadurch verfolgt, dass in einem Insolvenzplan Regelungen zum Erhalt des Unternehmens getroffen werden. Das deutsche Insolvenzplanverfahren ist dem amerikanischen Chapter11Verfahren nachgebildet.
Auch die Besonderheiten des Verfahrens wie etwa kein Nachweis eines Insolvenzeröffnungsgrundes oder die nur ausnahmsweise Ernennung eines Verwalters rechtfertigen nicht die Verneinung der Einordnung als Insolvenzverfahren.
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