Neuestes aus Steuern und Recht

Besser Informiert sein

Aktuelle Informationen und Tipps erleichtern Ihnen Ihre Arbeit, Sie sparen Zeit und Geld und können sich auf Ihre Patienten und Kunden konzentrieren.


Unternehmenskauf Mängelhaftung

Kernaussage: Für das Vorliegen eines Unternehmensmangels kommt es auf das Unternehmen als Ganzes an, nicht auf die Mangelhaftigkeit einzelner zum Unternehmen gehörender Gegenstände. Ansprüche wegen Mängeln an einem Unternehmen unterliegen der zweijährigen Verjährungsfrist (§ 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB). Eine Haftung aus c. i. c. (§§ 311, 280 BGB) neben der kaufvertraglichen Gewährleistung ist abzulehnen.

Sachverhalt

Die Klägerin hatte im Rahmen eines 100%igen ShareDeals ein Unternehmen erworben. Nach dem Kauf stellte sich heraus, dass an dem Dach eines zum Unternehmen gehörenden Gebäudes ein Schaden aufgetreten war. Den Schadensersatzanspruch wegen mangelhafter Ausführung der Bedachung gegen den beklagten Verkäufer stützte die Klägerin auf Gewährleistungsrecht (§ 437 BGB) und daneben auf eine Haftung aus culpa in contrahendo (§§ 311, 280 BGB). Die Klage blieb in allen Instanzen erfolglos.

Entscheidung

Ein Anspruch der Klägerin auf Schadensersatz wegen Mängelgewährleistung (§§ 437 Nr. 3, 440 Satz 1, 281 Abs. 1 und 2, 280 Abs. 1) aus dem abgeschlossenen Unternehmenskaufvertrag besteht nicht. Wegen der Gleichstellung eines 100 %igen Anteilserwerbs mit einem Unternehmenskauf ist das Sachmängelrecht (§§ 434 ff. BGB) anwendbar.

Dabei ist nicht auf den einzelnen zum Unternehmen gehörenden Gegenstand abzustellen, sondern auf das Unternehmen als Ganzes. Der Mangel eines Einzelgegenstandes ist nur dann zugleich ein solcher des Unternehmens, wenn er auf dieses durchschlägt und z. B. dessen wirtschaftliche Grundlage erschüttert.

Dies war bei dem Bedachungsschaden nicht der Fall. Als Konsequenz der Anwendbarkeit der Sachmängelhaftung ist auch im Rahmen der Verjährung nicht auf das einzelne Gebäude sondern auf das Unternehmen als Ganzes abzustellen, so dass eine zweijährige Verjährungsfrist (§ 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB) auf den Unternehmenskauf Anwendung findet. Auch für eine Haftung aus c. i. c. (§§ 311, 280 BGB) ist neben dem Sachgewährleistungsrecht kein Anwendungsraum.

Der Gesetzgeber wollte durch die Schuldrechtsmodernisierung das bestehende Nebeneinander unterschiedlicher Haftungssysteme beseitigen. Für Ansprüche aus dem Kauf einer fehlerhaften Sache gilt nur noch das Mängelgewährleistungsrecht. Wegen Mängeln an Einzelgegenständen, die nicht auf das Unternehmen durchschlagen, besteht keine Anwendungsmöglichkeit der Schadensersatznormen §§ 311, 280 BGB neben dem Sachgewährleistungsrecht. Die Mängelgewährleistung ist insoweit lex specialis und bildet eine abschließende Regelung.


Weitere Meldungen

Keine verdeckte Sacheinlage durch Beratungsleistungen bei AGs
Gesetzliche Kündigungsfristen nach dem EuGH-Urteil Kernfrage/Rechtslage
Abgabe freiwilliger Steuererklärungen rückwirkend bis 2003 möglich
Unternehmenskauf Mängelhaftung
Keine Rückzahlung unberechtigter Steuererstattung auf gekündigtes Kto.


powered by flycms

Cookie Einstellungen

Wir verwenden Cookies, um Ihr Erlebnis zu verbessern und Ihnen personalisierte Inhalte zu liefern. Durch die Verwendung dieser Website stimmen Sie unseren Cookie-Richtlinien zu

Notwendige Cookies
Cookies von Drittanbietern
Akzeptieren Einstellungen bearbeiten
www.jkup.de

Cookie Einstellungen

Weitere Informationen zur Verwendung von Cookies in unseren Cookie-Richtlinien.

­

Notwendige Cookies

Ohne diese Cookies können die von Ihnen angeforderten Dienste nicht bereitgestellt werden.

Cookies von Drittanbietern

Cookies von Drittanbietern, die eingebunden werden um personalisierte Anzeigen für Sie auszuliefern.

Cookies, die wir auf dieser Website verwenden