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Keine verdeckte Sacheinlage durch Beratungsleistungen bei AGs

Kernaussage: Der BGH hatte darüber zu entscheiden, ob anders als im GmbHRecht in der Aktiengesellschaft Beraterleistungen eine verdeckte Sacheinlage darstellen können und ob die Hilfserwägung zutrifft, dass die Einlageschuld jedenfalls wegen Hinund Herzahlens nicht getilgt ist.

Sachverhalt

Die Beklagten, eine Beratungsfirma und deren 100 %ige Tochtergesellschaft, sind im Rahmen von Sanierungen tätig. Zum Konzept der Beklagten gehört es, dass sich das Mutterunternehmen wirtschaftlich bei Kunden der Tochtergesellschaft engagiert, wenn sich dies im Einzelfall als sinnvoll erweist. Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der Eurobike AG, die die beklagte Tochterfirma gegen ein monatliches Pauschalhonorar für die Erarbeitung eines Sanierungskonzepts und die Begleitung bei der Umsetzung engagiert.

Teil des Konzepts war eine Kapitalerhöhung, in deren Verlauf die beklagte Muttergesellschaft einen Großteil der neuen Aktien übernahm. Nach dem Scheitern der Sanierung und der Eröffnung des Insolvenzverfahrens verlangte der Kläger von den Beklagten Zahlung von mehr als 2,6 Mio. EUR.

Er begründete dies damit, dass das beklagte Mutterunternehmen trotz Zahlungen von rd. 3,4 Mio. EUR ihrer Einlagenschuld nicht erfüllt habe. Sie habe sich die dafür erforderlichen Mittel von ihrer Tochtergesellschaft verschafft, die wiederum diese Mittel als Beratungshonorare von der Eurobike AG erhalten hatte. Das LG hatte die Klage abgewiesen, das OLG hatte ihr gegen das beklagte Mutterunternehmen stattgegeben. Der BGH wies die Klage insgesamt ab.

Entscheidung

Der BGH hat wie schon in dem die GmbH betreffenden "Qivive"Urteil entschieden, dass Dienstleistungen, wie sie mit der Unternehmensund Sanierungsberatung erbracht werden, auch bei der Aktiengesellschaft keine verdeckten Sacheinlagen darstellen. Verpflichtungen zu Dienstleistungen sind nicht sacheinlagefähig. Die Vorschriften über Sacheinlagen können mit ihnen nicht umgangen werden.

Die Zahlungen des Beratungshonorars durch die Eurobike AG und die nachfolgenden Einlagezahlungen durch die beklagte Muttergesellschaft stellen auch keine verbotene Finanzierung der Einlage durch die AG in der Form des Herund Hinzahlens dar. Die Gesellschaft finanziert die Einlage nicht, wenn sie für ihre Zahlungen an den Einlageschuldner oder ein von ihr abhängiges Unternehmen eine entsprechend werthaltige Beratungsleistung erhält.


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