Neuestes aus Steuern und Recht

Besser Informiert sein

Aktuelle Informationen und Tipps erleichtern Ihnen Ihre Arbeit, Sie sparen Zeit und Geld und können sich auf Ihre Patienten und Kunden konzentrieren.


Abgabe freiwilliger Steuererklärungen rückwirkend bis 2003 möglich

Kernproblem: Besteht das Einkommen ganz oder teilweise aus Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit, von denen ein Steuerabzug vorgenommen worden ist, wird eine EinkommensteuerVeranlagung nur zur Pflicht, wenn besondere Umstände hinzutreten. Diese Umstände sind in der Praxis häufig anzutreffen. Gängige Beispiele sind andere erzielte Einkünfte von über 410 EUR, bei berufstätigen Ehegatten die Steuerkombinationen III/V, der Erhalt von Lohnersatzleistungen oder die Eintragung eines Freibetrags auf der Lohnsteuerkarte. Ist man hiervon nicht betroffen, kann eine Veranlagung beantragt werden (sog. AntragsVeranlagung). Praktisch sind das Fälle, die nur zu einer Steuererstattung führen können. Früher musste man den Antrag innerhalb von 2 Jahren nach Ablauf des betreffenden Jahres gestellt haben, sonst war die Steuererstattung verloren.

Weiterentwicklung und Sachverhalt

Wegen der Benachteiligung gegenüber den PflichtVeranlagten, deren Verjährung i. d. R. nach 7 Jahren endet, hatte der BFH das Gesetz gekippt. Das veranlasste den Gesetzgeber, mit Wirkung ab 2005 eine Änderung vorzunehmen. Seitdem sind die Fristen angepasst.

Für Veranlagungsjahre bis 2004 gab es eine Übergangsregelung. Die Neuregelung war nur anzuwenden, wenn bis zum 28.12.2007 (Gesetzesveröffentlichung) über einen Antrag auf Veranlagung zur Einkommensteuer noch nicht bestandskräftig entschieden war. Im jetzt vom BFH entschiedenen Streitfall war der erstmalige Antrag auf Veranlagung für das Jahr 2004 am 7.2.2008 gestellt worden.

Die Frage war, wie die Übergangsregelung auszulegen ist, d. h. ob der Antrag bereits am 28.12.2007 vorliegen musste. Zumindest war das vom Gesetzgeber so gewollt.

Entscheidung des BFH

Entgegen der Auffassung des FG und der Verwaltung sieht es der BFH als nicht erforderlich an, dass der Antrag bereits vor dem 28.12.2007 eingegangen sein muss. Die in der Gesetzesbegründung zum Ausdruck gebrachte Absicht des Gesetzgebers, andere Fälle auszuschließen, habe im Gesetz keinen Niederschlag gefunden; der Wortlaut sei insoweit eindeutig. Der subjektive Wille der an der Gesetzgebung Beteiligten sei für die Auslegung ohne Bedeutung.

Konsequenz

Damit ist die Veranlagung vorbehaltlich normaler Verjährungsfristen auch für nach dem 28.12.2007 gestellte Anträge möglich. Für alle Arbeitnehmer bedeutet das: Erklärungen ab 2003 können heute noch abgegeben werden.


Weitere Meldungen

Keine verdeckte Sacheinlage durch Beratungsleistungen bei AGs
Gesetzliche Kündigungsfristen nach dem EuGH-Urteil Kernfrage/Rechtslage
Abgabe freiwilliger Steuererklärungen rückwirkend bis 2003 möglich
Unternehmenskauf Mängelhaftung
Keine Rückzahlung unberechtigter Steuererstattung auf gekündigtes Kto.


powered by flycms

Cookie Einstellungen

Wir verwenden Cookies, um Ihr Erlebnis zu verbessern und Ihnen personalisierte Inhalte zu liefern. Durch die Verwendung dieser Website stimmen Sie unseren Cookie-Richtlinien zu

Notwendige Cookies
Cookies von Drittanbietern
Akzeptieren Einstellungen bearbeiten
www.jkup.de

Cookie Einstellungen

Weitere Informationen zur Verwendung von Cookies in unseren Cookie-Richtlinien.

­

Notwendige Cookies

Ohne diese Cookies können die von Ihnen angeforderten Dienste nicht bereitgestellt werden.

Cookies von Drittanbietern

Cookies von Drittanbietern, die eingebunden werden um personalisierte Anzeigen für Sie auszuliefern.

Cookies, die wir auf dieser Website verwenden