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Im Folgenden möchten wir Sie über wesentliche, vollzogene oder geplante Änderungen im Steuer- und Wirtschaftsrecht der letzten Monate informieren, die für die Branche der Heilberufe interessant sind. Bitte lesen Sie im Einzelnen:
BFH behandelt Arzneimittelrabatt als Bruttobetrag
Kernaussage: Der gemäß § 130a SGB V zu gewährende Arzneimittelrabatt stellt einen Bruttobetrag dar. Die Summe aus Nettoentgelt und Steuer muss stets dem Bruttoverkaufspreis entsprechen. Dies ist nur dann gewährleistet, wenn der Rabatt als Bruttobetrag behandelt wird.
Sachverhalt
Die Klägerin stellt Pharmazeutika her und lieferte diese im Streitjahr an Apotheken. Die Lieferungen unterlagen dem damals anzuwendenden Regelsteuersatz von 16 v. H. Nach § 130a SGB V hatte die Klägerin einen sog. Herstellerrabatt, d. h. einen Abschlag von 6 v. H. des Herstellerabgabepreises, zu gewähren.
Die Klägerin ging davon aus, dass sich dieser Abschlag nach dem Nettobetrag der Lieferung berechne. Demgegenüber ging das beklagte Finanzamt davon aus, dass die tatsächliche Rückzahlung nicht ausschließlich das Entgelt, sondern die zivilrechtliche Gegenleistung, die sich aus Entgelt und Umsatzsteuer zusammensetze, mindere. Ein Einspruch gegen den Umsatzsteuerbescheid blieb erfolglos, die hiergegen gerichtete Klage hatte zwar Erfolg, der BFH hielt aber die Revision des beklagten Finanzamtes für begründet.
Entscheidung
Der Abschlag nach § 130a SGB V berechnet sich vom Nettopreis. Zu entscheiden war hier, ob es sich auch bei dem nach dem Nettoabgabepreis berechneten Rabatt um einen Nettobetrag (ohne Umsatzsteuer) oder aber um einen Bruttobetrag (einschließlich Umsatzsteuer) handelt.
Wird z. B. ein Arzneimittel für 100 EUR zuzüglich Umsatzsteuer von 19 EUR geliefert, beträgt der Rabattbetrag aufgrund der Berechnung nach dem Nettoabgabepreis 6 EUR. Würde es sich bei dem Rabattbetrag um einen Nettobetrag handeln, wäre der liefernde Unternehmer berechtigt, die für die Lieferung geschuldete Umsatzsteuer von 19 EUR um 1,14 EUR (= 6 EUR x 0,19) zu kürzen, so dass sich für die Lieferung eine Steuerschuld von 17,86 EUR ergäbe.
Handelte es sich um einen Bruttobetrag, mindert sich die Steuerschuld nur um 0,96 EUR (= 6 EUR x 19/119), so dass für die Lieferung eine Steuerschuld von 18,04 EUR verbleibt. Bei dem Rabattbetrag handelt es sich um einen Bruttobetrag, weil die Summe aus Nettoentgelt und Steuer dem Bruttoverkaufspreis entsprechen muss.
Konsequenz
Wäre der Rabatt als Nettogröße anzusehen, würde die Summe aus Entgelt (netto) und Steuer nicht dem Verkaufspreis (brutto) entsprechen. Der Rabattbetrag ist daher eine Bruttogröße, obwohl er von einem Nettobetrag errechnet wird.
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