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Im Folgenden möchten wir Sie über wesentliche, vollzogene oder geplante Änderungen im Steuer- und Wirtschaftsrecht der letzten Monate informieren, die für die Branche der Heilberufe interessant sind. Bitte lesen Sie im Einzelnen:

Praxismanagementvertrag führt nicht zur Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes

Kernfrage/Rechtslage: Ärzte, die sich zur gemeinsamen selbstständigen Berufsausübung zusammenschließen, bilden eine Praxisgemeinschaft. Eine solche Praxisgemeinschaft kann nach den jüngsten Änderungen im Vertragsarztrecht auch überregional gebildet werden. Arbeitgeber wird in diesen Fällen die Praxisgemeinschaft. Das bedeutet insbesondere, dass für die Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes nicht mehr auf die einzelne Praxis, sondern auf die gesamte Praxisgemeinschaft abzustellen ist. Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg hatte darüber zu befinden, ob bereits der Abschluss eines Praxismanagementvertrages zur Annahme einer "arbeitsrechtlichen" Gemeinschaftspraxis führen kann.

Entscheidung

Die Klägerin war in einer Arztpraxis beschäftigt, deren Arbeitnehmerzahl unter dem Schwellenwert lag, der für die Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes gilt (10 Arbeitnehmer). Die Arztpraxis schloss mit einer Dritten einen Managementvertrag ab, mit dem der Dritte die gesamte Verwaltung der Arztpraxis übernahm. Hierfür setzte der Dritte laufend eigene Arbeitnehmer in der Arztpraxis ein. Darüber hinaus unterhielt der Dritte noch mit anderen Arztpraxen gleich lautende Managementverträge.

Gegen ihre Kündigung wandte die Klägerin ein, dass sowohl die Einbeziehung der ständigen Mitarbeiter des Dritten in ihrer Praxis als auch die durch die Managementverträge entstehende Praxisgemeinschaft dazu führe, dass das Kündigungsschutzgesetz auf sie Anwendung finde und ihre Kündigung sozial ungerechtfertigt sei.

Das Gericht wies die Klage ab, ließ aber wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache die Revision zum Bundesarbeitsgericht zu. Im Ergebnis liege kein für das Kündigungsschutzgesetz maßgeblicher Gemeinschaftsbetrieb vor. Dies gelte im Verhältnis zwischen den Arztpraxen, weil diese weder Betriebsmittel noch Personal austauschten. Auch mit dem Dritten liege kein Gemeinschaftsbetrieb vor. Dieser handele zwar im Bereich der Verwaltung in Vertretung der Arztpraxis, die Arztpraxis habe sich aber ihrer Arbeitgeberstellung nicht begeben. Darüber hinaus handele es sich bei dem Dritten um einen reinen Dienstleister.

Konsequenz

Der Entscheidung ist zuzustimmen. Sie entspricht dem wirtschaftlich zwischen allen Beteiligten Gewollten. Sollte das Bundesarbeitsgericht die Entscheidung abändern und zur Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes gelangen, hieße dies, dass alle Dienstleitungsverträge, die Managementleistungen beinhalten, die Gefahr bergen, dass arbeitsrechtlich ein Gemeinschaftsbetrieb entsteht.


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