Informationen für Ärzte und Zahnärzte
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Im Folgenden möchten wir Sie über wesentliche, vollzogene oder geplante Änderungen im Steuer- und Wirtschaftsrecht der letzten Monate informieren, die für die Branche der Heilberufe interessant sind. Bitte lesen Sie im Einzelnen:
Leistungen einer Praxisausfallversicherung
Kernproblem: Bei der Praxis- oder Kanzleiausfallversicherung, die vor allem von Freiberuflern und Einzelgewerbetreibenden in Anspruch genommen wird, ersetzt die Versicherungsgesellschaft die fortlaufenden Praxis- oder Kanzleikosten. Typische Versicherungsgründe hierfür sind eine krankheits- oder unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit des Betriebsinhabers, eine gesundheitspolizeilich verfügte Quarantänemaßnahme oder eine durch Brand, Wasser, Einbruch ausgelöste Betriebsunterbrechung. Im Streitfall hatte eine Ärztin eine solche Versicherung (Arbeitsunfähigkeit und Quarantäne) abgeschlossen. Nach einem Sturz war sie längere Zeit krank. Die Versicherung erstattete ihr die fortlaufenden Betriebskosten. In den Vorjahren waren die Versicherungsbeiträge stets als Betriebsausgaben abgezogen worden. Die Frage war, ob das richtig war und wie die Erstattungen steuerlich zu behandeln sind?
Bisherige Rechtsprechung
Ob Ansprüche und Verpflichtungen aus einem Versicherungsvertrag zum Betriebsvermögen eines Unternehmens gehören, beurteilt sich nach der ständigen Rechtsprechung des BFH nach der Art des versicherten Risikos. Bezieht sich die Versicherung auf ein betriebliches Risiko, führt sie zu Betriebsausgaben und Betriebseinnahmen; ist dagegen ein außerbetriebliches Risiko versichert, können Ausgaben allenfalls als Sonderausgaben berücksichtigt werden, während die Versicherungsleistungen nicht steuerbar sind.
Entscheidung
Der BFH entschied, dass die Zahlungen der Versicherung keine Betriebseinnahmen aus der freiberuflichen Tätigkeit der Ärztin darstellen. Denn die Praxisausfallversicherung sei, soweit das Krankheitsrisiko abgedeckt werde, keine betriebliche Versicherung. Entscheidend für die Zuordnung ist die Art des versicherten Risikos. Krankheit ist aber, von Sonderfällen wie der Berufskrankheit abgesehen, grundsätzlich kein betriebliches, sondern ein privates Risiko. Anders sei das ebenfalls mitversicherte Risiko der Quarantäne zu beurteilen.
Dieses hänge mit dem Betrieb zusammen. Entsprechende Leistungen der Versicherung sind damit Betriebseinnahmen, die Versicherungsbeiträge können insoweit als Betriebsausgaben abgezogen werden.
Konsequenz
Hinsichtlich des Betriebsausgabenabzugs der Versicherungsbeiträge ist bemerkenswert, dass der Senat ein Aufteilungsverbot ablehnt. Da die Praxisausfallversicherung mit unterschiedlichem Schutzumfang angeboten werde (z. B. Versicherung nur gegen Krankheit oder gegen Krankheit und betriebliche Sachgefahren) und sich die Prämienhöhe entsprechend unterscheide, sei eine Abgrenzung der betrieblichen von der privaten Sphäre möglich.
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