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Im Folgenden möchten wir Sie über wesentliche, vollzogene oder geplante Änderungen im Steuer- und Wirtschaftsrecht der letzten Monate informieren, die für die Branche der Heilberufe interessant sind. Bitte lesen Sie im Einzelnen:

Notfallarzt kann Verrichtungsgehilfe des niedergelassenen Arztes sein

Ein Notfallarzt kann Verrichtungsgehilfe des niedergelassenen Arztes im zivilrechtlichen Sinne sein, wenn er für diesen den Notfalldienst übernimmt.

Sachverhalt

Die Kläger verlangen von den beklagten Ärzten Schadensersatz wegen fehlerhafter ärztlicher Behandlung, die zum Tode des Patienten geführt hatte. Die Ehefrau des Verstorbenen hatte nachts die Praxis der beklagten niedergelassenen Ärzte angerufen, da ihr Mann über starke Schmerzen im Oberkörper klagte. Der Anrufbeantworter verwies sie an den ärztlichen Notfalldienst. Der ebenfalls beklagte diensthabende Notfallarzt suchte den Patienten zuhause auf und verabreichte ihm ein Darmgrippe-Mittel.

Am Folgetag erlitt der Patient einen Herzinfarkt und verstarb an den Folgen. Die Kläger behaupten, der Notfallarzt habe aufgrund fehlerhafter Untersuchung die Anzeichen für den Infarkt verkannt. Hierfür müssen die niedergelassenen Ärzte einstehen, weil der Notfallarzt als dessen Verrichtungsgehilfe tätig geworden sei.

Die Praxisärzte berufen sich auf fehlenden persönlichen Kontakt zum Notfalldienst, ferner würden die Leistungen nur aus praktischen Gründen über ihre Praxis abgerechnet. Das LG gab der Klage statt, die Berufungsinstanz wies die Klage gegen die Praxisärzte ab, der BGH hob das Urteil auf und verwies die Sache zwecks weiterer Aufklärung an das OLG zurück.

Entscheidung

Der BGH hielt die Haftung der niedergelassenen Ärzte als Geschäftsherren für den Notfallarzt als deren Verrichtungsgehilfen nicht für ausgeschlossen. Voraussetzung hierfür ist, dass der diensthabende Notfallarzt in einer gewissen organisatorischen Abhängigkeit zu den Praxisärzten stand. Diese Frage sowie, ob die niedergelassenen Ärzte ein Überwachungs- und Auswahlverschulden trifft, bedurfte weiterer Aufklärung, die vom Berufungsgericht durchzuführen ist.

Konsequenz

Ein niedergelassener Arzt kann in Bezug auf die Behandlungsfehler eines Notfallarztes schadensersatzpflichtig sein, wenn dieser sein Verrichtungsgehilfe ist. Dazu muss der Notfallarzt in einem organisatorischen Abhängigkeitsverhältnis zum niedergelassenen Arzt stehen und diesen muss ein Überwachungs- und Auswahlverschulden treffen.


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