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Im Folgenden möchten wir Sie über wesentliche, vollzogene oder geplante Änderungen im Steuer- und Wirtschaftsrecht der letzten Monate informieren, die für die Branche der Heilberufe interessant sind. Bitte lesen Sie im Einzelnen:

Gewährung vollstationärer Krankenhausbehandlung richtet sich nach medizinischen Erfordernissen

Kernproblem: Ob einem Versicherten eine vollstationäre Krankenhausbehandlung zu gewähren ist, richtet sich nach den medizinischen Erfordernissen. Dies entschied der Große Senat des Bundessozialgerichts und stellte weiterhin klar, dass das erkennende Gericht diese medizinischen Erfordernisse uneingeschränkt überprüfen kann.

Sachverhalt

Ein Versicherter, der wegen einer psychischen Erkrankung unter Betreuung stand und eine Heimunterbringung benötigte, wurde aufgrund eines akuten Krankheitsschubs seit 1996 stationär in einem psychiatrischen Krankenhaus behandelt. Ab Juli 1998 war nach Auffassung des medizinischen Dienstes der Krankenversicherung sein Zustand so weit stabilisiert, dass die weitere ärztliche Behandlung ambulant erfolgen konnte. Da das Krankenhaus anderer Auffassung war und eine Fortführung der stationären Behandlung für notwendig hielt, verblieb der Patient in der Klinik. Die Krankenkasse des Versicherten weigerte sich, die ab Juli 1998 durch die Unterbringung im Krankenhaus entstandenen Kosten zu tragen. An ihrer Stelle hatte der Sozialhilfeträger diese Kosten übernommen und verlangte auf dem Klagewege deren Erstattung.

Der mit der Sache befasste Senat des Bundessozialgerichts beabsichtigte, zugunsten der Krankenkasse die Kostentragungspflicht zu verneinen. Er war an dieser Entscheidung gehindert, weil ein anderer Senat in der Vergangenheit einen Vergütungsanspruch eines Krankenhauses gegen die Krankenkasse auch für den Fall bejaht hatte, dass der Patient grundsätzlich ambulant versorgt werden konnte. Ferner wurde dem Krankenhausarzt bei der Beurteilung der medizinischen Erforderlichkeit der Krankenhausbehandlung ein der gerichtlichen Überprüfung nur eingeschränkt zugänglicher Entscheidungsspielraum zugebilligt.

Entscheidung

Der Große Senat des Bundessozialgerichts entschied, dass die Krankenkasse die Kosten eines Krankenhausaufenthalts auch dann nicht tragen muss, wenn nach den Krankenhausbefunden eine ambulante Therapie ausreicht, aber der Versicherte aus anderen Gründen eine spezielle Unterbringung benötigt. Ob dabei eine stationäre Krankenhausbehandlung aus medizinischen Gründen notwendig ist, kann das Gericht uneingeschränkt überprüfen.


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