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Im Folgenden möchten wir Sie über wesentliche, vollzogene oder geplante Änderungen im Steuer- und Wirtschaftsrecht der letzten Monate informieren, die für die Branche der Heilberufe interessant sind. Bitte lesen Sie im Einzelnen:

Keine Umsatzsteuerbefreiung für Partnerschaftskurse

Heilberufliche Leistungen sind nur von der Umsatzsteuer befreit, wenn sie ein therapeutisches Ziel verfolgen. Leistungen, die lediglich der Wellness oder der Steigerung des allgemeinen Wohlbefindens dienen, fallen nicht hierunter.

Fall

Die Klägerin ist Diplom-Sozialpädagogin und Heilpraktikerin. Sie organisierte Seminare, die als Persönlichkeits- und Weiterbildungstraining für Intimität, Partnerschaft und emotionale Kompetenz bezeichnet wurden. Diese wurden von der Klägerin sowie von ihrem Ehemann durchgeführt, der als Kommunikationsdesigner, Journalist und Regisseur tätig war.

Die Seminarunterlagen enthielten den Hinweis, dass die Teilnahme kein Ersatz für eine therapeutische Behandlung darstelle. Ferner musste jeder Teilnehmer eine aktuelle Bescheinigung über einen HIV-Test vorlegen. Das Finanzamt qualifizierte die Seminare nicht als Heilbehandlung und versagte die Steuerbefreiung.

Die Klägerin wendete hiergegen ein, dass ihre Seminare Menschen helfen würden, ihre Depressionen zu überwinden und wieder Freude am Leben zu gewinnen. Dabei verwende sie das psychologische Wissen des Sankrits, die Lehren von Jung, Freud u. a. Ihre Erfolge würden durch ein Schreiben eines Facharztes für psychologische Medizin bestätigt. Den Einwand des Finanzamts, ihre Therapie würde nur das allgemeine Wohlbefinden stärken, hielt die Klägerin für verfehlt, da jede Heilbehandlung letztendlich dieses Ziel hätte.

Urteil

Das FG München hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung verweist das FG darauf, dass die Befreiung sich nicht alleine an der beruflichen Qualifikation des Leistenden orientiere, sondern primär an der konkreten Tätigkeit. Diese spreche gegen die Annahme einer Heilbehandlung, da die Seminare sich nicht ausschließlich an Kranke wenden und zudem therapeutische Maßnahmen nicht ersetzten. Ebenso sprach die Leitung der Seminare durch den fachlich nicht vorgebildeten Ehemann gegen eine Befreiung.

Konsequenz

Der Fall zeigt, dass es noch immer viele Heilberufler gibt, die glauben, alleine aufgrund ihrer beruflichen Ausbildung von der Umsatzsteuer befreit zu sein. Dieses Denken ist allerdings nicht erst seit gestern überholt. Entscheidend ist die konkrete Leistung. Dient diese nur dem allgemeinen Wohlbefinden, scheidet eine Umsatzsteuerbefreiung aus. In Zweifelsfällen wird eine begünstigte Heilbehandlung angenommen, wenn dieser eine ärztliche Verordnung zugrunde liegt.


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