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Im Folgenden möchten wir Sie über wesentliche, vollzogene oder geplante Änderungen im Steuer- und Wirtschaftsrecht der letzten Monate informieren, die für die Branche der Heilberufe interessant sind. Bitte lesen Sie im Einzelnen:

"Szenen einer Ehe": Ärzte können bei "unbürokratischer" Weitergabe einer Diagnose zur Zahlung von Schmerzensgeld verpflichtet werden

Kernproblem: Der diagnostizierende Arzt macht sich wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Patienten schmerzensgeldpflichtig, wenn er die Diagnose - Störung der Geistestätigkeit - unter Verletzung der ärztlichen Schweigepflicht "unbürokratisch" an dem Betroffenen vorbei dem engsten Familienkreis offenbart.

Sachverhalt

Der Kläger, ein Münchner Teppichhändler, bekam von seiner Ehefrau ohne sein Wissen ein Psychopharmaka (Diazepam) verabreicht, die sodann seine psychiatrische Begutachtung veranlasste. Daraufhin wurde ein "Fachpsychiatrisches Attest auf Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus" ausgestellt. Der Klinikdirektor hatte beim Kläger ein maniformes Syndrom festgestellt und ihn als selbst- und fremdgefährlich eingestuft.

Das Attest wurde weder dem Kläger selbst, noch der nach dem bayerischen Unterbringungsgesetz zuständigen Behörde, sondern der Ehefrau zugestellt. Durch einen Zufall erhielt der Kläger Kenntnis davon und entzog sich der drohenden Unterbringung durch eine Flucht in die Schweiz. Der Kläger verklagte Klinikdirektor und Klinikum auf Schmerzensgeld und machte geltend, durch das Stigma der Geisteskrankheit sei sein Ruf zerstört und seine Existenz vernichtet.

Entscheidung

Das Landgericht erkannte dem Kläger für die erlittene Persönlichkeitsrechtsverletzung ein Schmerzensgeld von 5.000 EUR zu, im Übrigen wies es die Klage ab. Wird die Störung der Geistestätigkeit diagnostiziert und deshalb eine Unterbringung für erforderlich gehalten, ist die Persönlichkeit des Betroffenen an ihrer Basis getroffen, unabhängig von der Richtigkeit der Diagnose. Die Offenbarung der Diagnose an Familienangehörige unter Verletzung der ärztlichen Schweigepflicht stellt einen schweren Eingriff in das Persönlichkeitsrecht dar, da der Kläger in die Weitergabe der Untersuchungsergebnisse nicht eingewilligt hatte.

Die behauptete Existenzvernichtung muss sich der Kläger indes selbst zurechnen lassen: Erst durch die Räumung seiner Galerie und die Flucht ins Ausland gelangte die Information über die diagnostizierte Geisteskrankheit in die Geschäftswelt. Der Kläger hätte gegen die drohende Unterbringung Rechtsschutz suchen können, da das bayerische Unterbringungsgesetz die richterliche Anordnung und Überprüfung vorsieht.

Konsequenz

Die ärztliche Schweigepflicht gilt auch gegenüber dem Ehegatten. Wird eine ärztliche Diagnose nicht dem Betroffenen, sondern dem engsten Familienkreis offenbart, so stellt dies einen schweren Eingriff in das Persönlichkeitsrecht dar.


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