Informationen für Ärzte und Zahnärzte
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Im Folgenden möchten wir Sie über wesentliche, vollzogene oder geplante Änderungen im Steuer- und Wirtschaftsrecht der letzten Monate informieren, die für die Branche der Heilberufe interessant sind. Bitte lesen Sie im Einzelnen:
Neu in eine Gemeinschaftspraxis eintretende Vertragsärzte dürfen 3 Jahre lang von den Mitgesellschaftern "überprüft" werden
Kernproblem: Grundsätzlich müssen Ärzte, die einen Vertragsarzt in ihre Gemeinschaftspraxis aufnehmen wollen, die Möglichkeit haben, zu prüfen, ob der neue Partner zu ihnen passt. Sie dürfen die Beteiligung des neu hinzutretenden Vertragsarztes daher zeitlich beschränken. Insoweit ist ein Zeitraum von drei Jahren angemessen.
Sachverhalt
Die Parteien sind Ärzte, die früher eine Gemeinschaftspraxis betrieben haben. Die Klägerin ist jetzt selbstständig tätig, der Beklagte hatte nach 3 1/2 Jahren der Zusammenarbeit den Gesellschaftsvertrag ordentlich gekündigt und berief sich hierzu auf eine gesellschaftsvertragliche Reglung, wonach dem Beklagten für die Dauer von zehn Jahren ein Übernahmerecht zustehen sollte, dass selbst bei einer gegen ihn gerichteten fristlosen Kündigung gelten solle.
Die Klägerin begehrte die Feststellung, dass die Kündigung wegen Verstoßes gegen das "Hinauskündigungsverbot" unwirksam sei.
Das Landgericht gab der Klage statt, auf die Berufung des Beklagten wurde das Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die Revision der Klägerin hatte keinen Erfolg mehr.
Entscheidung
Das für die Dauer von zehn Jahren im Gesellschaftsvertrag vereinbarte Übernahmerecht des Beklagten war nichtig, konnte aber unter Heranziehung der Bestimmung über die Teilnichtigkeit auf 3 Jahre reduziert werden. Ferner konnte sich die Klägerin aber auf die an sich schon unwirksame Kündigung nicht nach den Grundsätzen von Treu und Glauben berufen, weil sie schon nach 2 Jahren und 7 Monaten von der beabsichtigten Kündigung Kenntnis hatte.
Zwar soll jedes Mitglied einer Personengesellschaft seine Rechte und Pflichten unabhängig von dem Wohlwollen der Mehrheit in Selbstverantwortung ausüben und nicht unter dem "Damoklesschwert" des jederzeitigen Ausschlusses stehen dürfen. Diese Situation, die für jeden Gesellschafter mit der Begrenzung der Kündigungsfrist zeitlich eingeschränkt werden soll, bestand aber für den Beklagten bereits vor Ablauf der höchstzulässigen 3-Jahres-Frist nicht mehr.
Konsequenz
Mit dem Urteil hat der BGH die im "Laborärzte-Fall" offen gelassene Frage entschieden, für welchen begrenzten Zeitraum den aufnehmenden Berufsträgern die Möglichkeit zugebilligt werden kann, zu prüfen, ob der neue Partner in die Gesellschaft passt. Eine 3-Jahres-Frist umfasst den Zeitraum des gegenseitigen Kennenlernens und eröffnet ausreichend Zeit, auftretende Differenzen auszuräumen tragfähige Kompromisse zu schließen.
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