Informationen für Ärzte und Zahnärzte
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Im Folgenden möchten wir Sie über wesentliche, vollzogene oder geplante Änderungen im Steuer- und Wirtschaftsrecht der letzten Monate informieren, die für die Branche der Heilberufe interessant sind. Bitte lesen Sie im Einzelnen:
Praxis in der Rechtsform einer GmbH
Kernproblem: Eine tierärztliche Praxis kann nicht in der Rechtsform einer GmbH geführt werden, weil die Berufsordnung der Tierärztekammer Nordrhein keine solche Regelung vorsieht, dies aber nach dem HeilBerG Voraussetzung ist.
Sachverhalt
Die Antragstellerin begehrt ihre Eintragung als GmbH in das Handelsregister. Nach ihrer Satzung ist Gegenstand des Unternehmens die Errichtung und der Betrieb einer medizinischen Versorgungseinrichtung für Tiere sowie deren Heilung und Rehabilitation. Die Gesellschaft hat eine Gesellschafterin, der Geschäftsführer ist approbierter Arzt. Das Amtsgericht hat mit Zwischenverfügung festgestellt, dass eine Eintragung nicht erfolgen könne, die Antragstellerin hat Beschwerde und nach deren Zurückweisung weitere Beschwerde eingelegt. Sie ist der Ansicht, dass sich die grundsätzliche Führung einer Einzelpraxis in der Rechtsform der GmbH aus § 29 Abs. 2 Satz 3 HeilBerG ergebe und macht einen Verstoß gegen die Berufsfreiheit nach Artikel 12 Grundgesetz geltend.
Das OLG hielt die weitere Beschwerde für unbegründet.
Entscheidung
Die Eintragung der Gesellschaft konnte nicht erfolgen, weil sie nach ihrer Satzung einen nicht zulässigen Zweck verfolgt. Die Unzulässigkeit folgt aus § 29 Abs. 2 S. 3 HeilBerG, nach dem die Führung einer Einzel- oder Gemeinschaftspraxis in der Rechtsform einer juristischen Person des Privatrechts voraussetzt, dass die Kammern in der Berufsordnung Anforderungen festgelegt haben, die insbesondere gewährleisten, dass die heilkundliche Tätigkeit eigenverantwortlich, unabhängig und nicht gewerblich ausgeübt wird.
Die Berufsordnung der Tierärztekammer Nordrhein enthält solche spezifischen Regelungen nicht, dies verhindert derzeit die Eintragung einer GmbH, die tierärztliche Leistungen anbieten will. Zwar stellen die vom HeilBerG geforderten besonderen Anforderungen einen Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit (Artikel 12 GG) dar, dieser beruht aber auf einer gesetzliche Grundlage - hier dem HeilBerG selbst - und ist darüber hinaus auch mit dem Grundgesetz vereinbar, weil der Eingriff durch hinreichende Gründe des Gemeinwohls (medizinische Vorsorge) gerechtfertigt und die gewählten Mittel zur Zweckerreichung geeignet und erforderlich sind.
Konsequenz
Dass die Tierärztekammer Nordrhein bisher untätig geblieben ist und in der Berufsordnung noch keine entsprechenden Regelungen aufgenommen hat, änderte nichts an der Beurteilung. Antragsteller sind darauf verwiesen, die Tierärztekammer zu einer Anpassung der Berufsordnung - ggf. auch mit verwaltungsgerichtlicher Hilfe - zu veranlassen.
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