Informationen für Ärzte und Zahnärzte
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Im Folgenden möchten wir Sie über wesentliche, vollzogene oder geplante Änderungen im Steuer- und Wirtschaftsrecht der letzten Monate informieren, die für die Branche der Heilberufe interessant sind. Bitte lesen Sie im Einzelnen:
Ärztehausbetreiber darf nicht an Apotheke mitverdienen
Kernproblem: Im Rahmen eines einstweiligen Anordnungsverfahrens ist einer Apotheke in einem so genannten Medizinischen Versorgungszentrum die Betriebserlaubnis versagt worden, weil alleine die Ausgestaltung des Mietvertrags mit dem Vermieter wegen zu hohen Mietzinses die Gefahr illegaler bzw. rechtswidriger Geschäfte indizierte.
Sachverhalt
Der Vermieter war Betreiber eines Medizinischen Versorgungszentrums (MVZ) in Berlin, d. h. einer ärztlich geleiteten Einrichtung, in denen Ärzte verschiedener Fachrichtungen fachübergreifend tätig sind. Er wollte eine Apotheke in dieses Zentrum integrieren und schloss zu diesem Zweck mit dem Kläger einen Mietvertrag über die im Ärztehaus befindlichen Apothekenräume ab. Der Mietzins sollte jährlich rund 48.000 EUR betragen und pro Jahr automatisch ansteigen. Die zuständige Behörde lehnte die Erteilung einer Betriebserlaubnis mit der Begründung ab, wegen des immens hohen Mietzinses sei die wirtschaftliche Bewegungsfreiheit des Apothekers derart eingeschränkt, dass die Gefahr illegalen Handels nicht ausgeschlossen sei. Das Verwaltungsgericht Berlin gab der Behörde Recht.
Entscheidung
Das Gericht begründete die Entscheidung damit, dass nach dem Apothekengesetz am Umsatz oder Gewinn ausgerichtete Mietverträge unzulässig seien. Damit solle vermieden werden, dass ein Apotheker durch wirtschaftliche Abhängigkeit von Dritten, wie z. B. Vermietern, in seiner an der Gesundheit der Bevölkerung orientierten beruflichen Verantwortung und Entscheidungsfreiheit beeinträchtigt werde. Hinzu komme, dass mangels sonstiger Passanten davon auszugehen sei, dass die Apotheke ihren Umsatz nahezu ausschließlich mit den Patienten der im Ärztehaus beschäftigten Ärzte erwirtschafte. Damit sei der Apotheker "auf Gedeih und Verderb" der Geschäftspolitik des Vermieters ausgeliefert, der über die Zahl der beschäftigten Ärzte und damit über den mit der Apotheke erzielten Gewinn entscheide. Dies widerspreche eklatant dem gesetzlichen Leitbild des Apothekers.
Konsequenz
Durch die Entscheidung soll im Ansatz verhindert werden, dass ein Apotheker aufgrund wirtschaftlicher Abhängigkeit von Dritten verleitet werden kann, außerhalb des gesetzlich zulässigen Rahmens beispielsweise im Anabolika/Dopingbereich oder mit Betäubungsmitteln Geschäfte zu machen.
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