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Im Folgenden möchten wir Sie über wesentliche, vollzogene oder geplante Änderungen im Steuer- und Wirtschaftsrecht der letzten Monate informieren, die für die Branche der Heilberufe interessant sind. Bitte lesen Sie im Einzelnen:
Pflegesätze der Pflegestufe 0 als außergewöhnliche Belastung
Kernproblem: Zu den üblichen Aufwendungen der Lebensführung rechnen regelmäßig auch die Kosten für die altersbedingte Unterbringung in einem Altenwohnheim. Dagegen sind Aufwendungen für die Pflege eines pflegebedürftigen Stpfl. ebenso wie Krankheitskosten eine außergewöhnliche Belastung. Ist der Stpfl. in einem Heim untergebracht, sind die tatsächlich angefallenen Pflegekosten als außergewöhnliche Belastung abziehbar, wenn sie von den Kosten für die nicht begünstigte Unterbringung abgrenzbar sind. Die Finanzverwaltung verlangt für den Steuerabzug jedoch mindestens die Pflegestufe I (bei Pflegestufen je nach Umfang der Pflegebedürftigkeit von bis zu III). Ob das rechtmäßig ist, hat der BFH jetzt entschieden.
Bisherige Rechtsprechung
Zunächst ist eine Aufteilung in Pflege- und Unterbringungskosten durchzuführen. Für den Abzug der Pflegekosten verlangt die Finanzverwaltung mind. Pflegestufe I. Sind mit dem von allen Heimbewohnern zu entrichtenden Pauschalentgelt für die Heimunterbringung auch Pflegeleistungen abgegolten, kann das Entgelt nicht in übliche als Kosten der Lebensführung zu behandelnde Unterbringungskosten und außergewöhnliche Krankheits-/Pflegekosten aufgeteilt werden.
Ausnahmsweise sind nach der Rechtsprechung des BFH auch die Unterbringungskosten bzw. das Pauschalentgelt (abzüglich einer Haushaltsersparnis) als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen, wenn die Unterbringung in einem Altenheim durch eine Krankheit veranlasst war. Dagegen nicht, wenn der Stpfl. während des Aufenthalts erkrankt ist. Abweichend hiervon lässt die Finanzverwaltung zugunsten des Stpfl. die Aufwendungen auch dann zum Abzug zu, wenn die Krankheit oder Pflegebedürftigkeit erst nach dem Einzug in das Heim eintritt. Dies setzt wiederum mindestens einen Schweregrad der Pflegebedürftigkeit von I voraus.
Neue Entscheidung
Nach dem Urteil des BFH kann der Bewohner eines Altenwohnheims auch die vom Heimträger in Rechnung gestellten Pflegesätze für die sog. Pflegestufe 0 als außergewöhnliche Belastung abziehen. Der BFH führte aus, dass die Zuordnung zu einer der Pflegestufen I bis III nicht Voraussetzung für den Abzug von Pflegeaufwendungen als außergewöhnliche Belastung ist.
Werden einem Heimbewohner Pflegesätze in Rechnung gestellt, die der Heimträger mit dem Sozialhilfeträger für einen Pflegebedarf unterhalb der Pflegestufe I (Pflegestufe 0) vereinbart hat, ist davon auszugehen, dass der Heimbewohner pflegebedürftig war und das Heim die erforderlichen Pflegeleistungen erbracht hat. Die gesondert in Rechnung gestellten Pflegeaufwendungen sind unabhängig davon als außergewöhnliche Belastung abziehbar, ob der Steuerpflichtige wegen seiner Pflegebedürftigkeit in das Heim umgezogen oder erst nach dem Umzug pflegebedürftig geworden ist.
Konsequenz
Bei Pflegestufe 0 haben Pflegebedürftige, die keinen Anspruch auf Sozialhilfe haben, die Kosten selbst zu tragen. Erst ab Pflegestufe I übernimmt die Pflegekasse die Pflegekosten (oder einen Teil davon). Umso bedeutender ist es, dass der BFH den Abzug als außergewöhnliche Belastung entgegen Verwaltungsauffassung zugelassen hat. Der Abzug ist auch für Dritte möglich, wenn diese wegen Unterhaltspflicht die Kosten getragen haben.
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