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Im Folgenden möchten wir Sie über wesentliche, vollzogene oder geplante Änderungen im Steuer- und Wirtschaftsrecht der letzten Monate informieren, die für die Branche der Heilberufe interessant sind. Bitte lesen Sie im Einzelnen:

Bundesrat stimmt dem Gesetz über die Anerkennung von Berufsqualifikationen der Heilberufe zu

Deutschland setzt die europarechtlichen Vorgaben zur Anerkennung von Berufsqualifikationen in den Heilberufen um. Der Bundesrat hat am 12.10.2007 einem entsprechenden Gesetzesentwurf der Bundesregierung zugestimmt. Die Umsetzungsfrist der zugrunde liegenden EG-Richtlinie läuft am 20.10.2007 ab.

Neuregelungen

Die Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7.9.2006 regelt die Anerkennung von Berufsqualifikationen, die in den Mitgliedstaaten der EU erworben wurden, neu. Sie gilt für alle Staatsangehörige eines Mitgliedstaates, die als Selbstständige oder abhängig Beschäftigte einen reglementierten (Heil-)Beruf in einem anderen Mitgliedstaat ausüben wollen als dem, in dem sie ihre Berufsqualifikation erworben haben.

Die Richtlinie regelt unter anderem die Verfahren, mit denen Ausbildungen in Heilberufen in den EU-Staaten gegenseitig anerkannt werden; das Gesetz setzt diese Richtlinie in nationales Recht um. Es betrifft die Heilberufe, für deren Ausbildung der Bund zuständig ist, z. B. Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten, Physiotherapeuten, Apotheker, Tierärzte und sämtliche Pflegeberufe. Nach einer aktuellen Untersuchung des Instituts für freie Berufe der Universität Erlangen stellen die Heilberufe mit rund 300.000 Angehörigen den größten Anteil der Freiberufler.

In dem neuen Gesetz wird etwa bestimmt, dass das Berufs- und Aufsichtsrecht des Landes angewendet wird, in dem der Beruf ausgeübt wird. Mit der Neuregelung werden berufliche Qualifikationen grundsätzlich von den Mitgliedstaaten gegenseitig anerkannt. Werden die geforderten Qualifikationen jedoch deutlich unterschritten, kann ein Ausgleichslehrgang oder eine Eignungsprüfung verlangt werden. Ferner müssen Leistungserbringer bei erstmaligem Tätigwerden ihre Qualifikation nachweisen.

Das Gesetz berücksichtigt außerdem die Regelungen, die im Zuge des Beitritts von Bulgarien und Rumänien zur EU erforderlich waren.

Ziel des Gesetzes

Ziel des Gesetzes und der EG-Richtlinie ist es, Hindernisse bei der Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit zu beseitigen und die verschiedenen bisher geltenden Annerkennungsregelungen durch eine Vereinheitlichung zu verbessern.


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