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Im Folgenden möchten wir Sie über wesentliche, vollzogene oder geplante Änderungen im Steuer- und Wirtschaftsrecht der letzten Monate informieren, die für die Branche der Heilberufe interessant sind. Bitte lesen Sie im Einzelnen:

Umsatzsteuerbefreiung für Labor-GmbH

Heilberufliche Leistungen sind von der Umsatzsteuer befreit, sofern bei der Tätigkeit ein therapeutisches Ziel im Vordergrund steht. Der BFH hatte jüngst zu entscheiden, ob Leistungen, die eine Labor-GmbH im Auftrag der behandelnden Ärzte oder deren Labore ausführt, ebenfalls unter diese Befreiung fallen.

Urteil

In Anlehnung an die Rechtsprechung des EuGH stellt der BFH Folgendes fest:

Die Steuerbefreiung ist nicht von der Rechtsform abhängig (Bestätigung der herrschenden Rechtsauffassung).

Es ist ausreichend für die Steuerbefreiung, wenn nur der alleinige Gesellschafter der GmbH die erforderliche Qualifikation als Arzt aufweist. Dies ist unabhängig von der Zahl der Mitarbeiter und der ertragsteuerlichen Behandlung des Labors (Freiberufler vs. Gewerbetreibender).

Die Leistung "ärztliche Heilbehandlung" muss nicht unmittelbar gegenüber dem Patienten erbracht werden, sofern die Leistung gegenüber den anordnenden Ärzten erbracht wird.

Ferner stellt der BFH in dem Urteil mehrere Verstöße der nationalen Regelung der Steuerbefreiungen der medizinischen Versorgung gegen die 6. EG-Richtlinie fest. Er hält eine Neuregelung des UStG daher in diesem Bereich für unumgänglich.

Konsequenz

Labore, die entsprechende Leistungen anbieten, können nunmehr unter Berufung auf das Urteil diese steuerfrei erbringen. Es ist allerdings zu beachten, dass ein Vorsteuerabzug aus zugehörigen Eingangsleistungen entfällt (z. B. aus der Anschaffung von Diagnosegeräten). Soweit die nationale Regelung nach Ansicht des BFH gegen die 6. EG-Richtlinie verstößt, können sich die Unternehmen auf das jeweils günstigere Recht berufen.


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