Informationen für Ärzte und Zahnärzte
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Im Folgenden möchten wir Sie über wesentliche, vollzogene oder geplante Änderungen im Steuer- und Wirtschaftsrecht der letzten Monate informieren, die für die Branche der Heilberufe interessant sind. Bitte lesen Sie im Einzelnen:
Einführung einer Gebührenpflicht für die Erteilung einer verbindlichen Auskunft der Finanzverwaltung
Sämtliche Freiberufler (wie z. B. Ärzte, Heilpraktiker, Dentisten und Krankengymnasten) sowie auch Krankenhausträger waren in der Vergangenheit gut beraten, organisatorische und gesellschaftsrechtliche Veränderungen mit steuerlichen Auswirkungen mit der Finanzverwaltung im Wege eines Antrags auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft abzustimmen, um weit gehende Rechtssicherheit zu erhalten.
Voraussetzung für die Erteilung einer verbindlichen Auskunft ist, dass es sich um die steuerliche Beurteilung eines genau bestimmten, noch nicht verwirklichten Sachverhalts handelt und für den Steuerpflichtigen im Hinblick auf die erheblichen steuerlichen Auswirkungen ein besonderes Interesse an der Erteilung besteht.
Neuregelungen
Der Gesetzgeber hat im Jahr 2006 den Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft erstmals in der Abgabenordnung (§ 89 Abs. 2 AO) gesetzlich geregelt. Darüber hinaus hat er durch das Jahressteuergesetz 2007 eine Gebührenpflicht für die Bearbeitung von Anträgen auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft eingeführt (§ 89 Abs. 3- 5 AO).
Zuständigkeit für die Erteilung
Zuständig für die Erteilung von verbindlichen Auskünften sind die örtlich zuständigen Finanzämter oder das Bundeszentralamt für Steuern.
Gebührenpflicht
Die neu eingeführte Gebührenpflicht gilt für die Bearbeitung von Anträgen, die nach dem 18.12.2006 beim Finanzamt oder beim Bundeszentralamt für Steuern eingehen. Die Gebühren richten sich grundsätzlich nach dem Gegenstandswert, für dessen Bestimmung die steuerliche Auswirkung des vom Antragsteller dargelegten Sachverhalts maßgebend ist. Der Gegenstandswert beträgt mindestens 5.000 EUR und wird auf maximal 30.000.000 EUR begrenzt. Die Gebühr beträgt mindestens 121 EUR, höchstens 91.456 EUR. Kann der Gegenstandswert nicht ermittelt werden, wird eine Zeitgebühr berechnet, die 50 EUR je angefangene halbe Stunde und mindestens 100 EUR beträgt.
Tatbestände der Gebührenerhebung
Gebühren werden nicht nur erhoben, wenn die beantragte Auskunft erteilt wird, sondern auch dann, wenn die Finanzbehörde eine andere Rechtsauffassung vertritt als der Antragsteller, die Erteilung ablehnt oder der Antrag zurückgenommen wird.
Folgen der Gebührenpflicht
Die Kosten für den Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft sind - soweit sie einem steuerpflichtigen Bereich zuzuordnen sind - nicht als Betriebsausgaben steuerlich abziehbar, wenn die verbindliche Auskunft nicht abzugsfähige Steuern (z. B. Körperschaftsteuer) betrifft. Kosten für den Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft, die abzugsfähige Steuern (z. B. Gewerbesteuer) betreffen, sind nach wie vor als Betriebsausgaben abzugsfähig.
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