Informationen für Ärzte und Zahnärzte

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Im Folgenden möchten wir Sie über wesentliche, vollzogene oder geplante Änderungen im Steuer- und Wirtschaftsrecht der letzten Monate informieren, die für die Branche der Heilberufe interessant sind. Bitte lesen Sie im Einzelnen:

Gewerbliche Infizierung bei integrierter Versorgung

Kernproblem: Nach der zwischen den Vertretern der obersten Finanzbehörden der Länder und dem Bundesministerium der Finanzen abgestimmten Verwaltungsauffassung kommt es in den Fällen der integrierten Versorgung (§§ 140 a ff. SGV V) nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes (§ 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG) zu einer gewerblichen Infizierung der gesamten Tätigkeit von Gemeinschaftspraxen, sofern die von der BFH-Rechtsprechung aufgestellte Geringfügigkeitsgrenze von 1,25 % überschritten ist.

Rechtslage

Die Abgabe von Arzneien und Hilfsmitteln gehört grundsätzlich zu den gewerblichen Tätigkeiten, denn diese Art der Tätigkeit entspricht nicht typischerweise dem Berufsbild eines Arztes. Der Arzt steht insoweit in Konkurrenz zu Apotheken und Sanitätshäusern. Zudem dienen anders als bei der Abgabe von Impfstoffen und dem Materialeinkauf, die der Arzt zwangsläufig zur Ausübung seiner Tätigkeit benötigt, die Hilfsmittel allein dem Patienten.

In den Fällen der integrierten Versorgung nach §§ 140 a SGB V werden zwischen dem Arzt und der Krankenkasse Verträge abgeschlossen, nach denen die Krankenkasse dem Arzt für die Behandlung der Patienten eine Fallpauschale zahlt, die sowohl die medizinische Betreuung als auch die Abgabe von Arzneien und Hilfsmitteln abdeckt. Der Arzt übt demnach eine gemischte Tätigkeit aus.

Verwaltungsauffassung

Die zwischen der Krankenkasse und dem Arzt vereinbarte Fallpauschale umfasst damit Vergütungen sowohl für freiberufliche (§ 18 EStG) als auch für gewerbliche (§ 15 EStG) Tätigkeiten. Bei einer Einzelpraxis sind die Einkünfte aus solchen Leistungen für die spätere Besteuerung getrennt nach den verschiedenen Einkunftsarten zu erfassen.

Soweit solche Fallpauschalen mit Gemeinschaftspraxen vereinbart werden, führt dies nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG zu einer gewerblichen Infizierung der gesamten Einkünfte der Gemeinschaftspraxen, wenn der Anteil der originär gewerblichen Tätigkeit mehr als 1,25 % an den Gesamtumsätzen entspricht. Maßgebend sind dabei die tatsächlichen Verhältnisse im jeweiligen Einzelfall.

Solange sich die ärztliche Tätigkeit auf die reine medizinische Betreuung und Versorgung der Patienten beschränkt, ohne dass gleichzeitig Arzneien oder Hilfsmittel aus Eigenbeständen abgegeben werden, bleibt der Arzt ausschließlich freiberuflich tätig, die Frage nach der Gewerblichkeit stellt sich nicht.

Konsequenz

Bei Überschreitung der vom Bundesfinanzhof aufgestellten Geringfügigkeitsgrenze von 1,25 % im Rahmen der Tätigkeit einer Gemeinschaftspraxis haben die an der Praxis beteiligten Ärzte ihre Einkünfte insgesamt als solche aus Gewerbebetrieb zu versteuern. Zudem unterliegt der Gewinn der Gemeinschaftspraxis der Gewerbesteuer.


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