Informationen für Ärzte und Zahnärzte
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Informationen und Tipps erleichtern Ihnen Ihre Arbeit, Sie sparen Zeit und Geld und können sich auf Ihre Patienten und Kunden konzentrieren.
Im Folgenden möchten wir Sie über wesentliche, vollzogene oder geplante Änderungen im Steuer- und Wirtschaftsrecht der letzten Monate informieren, die für die Branche der Heilberufe interessant sind. Bitte lesen Sie im Einzelnen:
Werbung mit Franchise-Konzept für durch zahnärztliche Assistenten durchgeführtes "Bleaching" ist nicht unlauterer Wettbewerb
Kernproblem: Die Werbung eines Zahnarztes mit einem Franchise-Konzept für Angehörige zahnmedizinischer Assistenzberufe, die zum Betreiben von Studios zur Durchführung von Bleachings aufgefordert werden, ist nicht wettbewerbswidrig. Die angesprochenen Personen werden nicht zur Ausübung von Tätigkeiten verleitet, die Zahnärzten vorbehalten sind. Das Bleaching ist nicht als Ausübung der Zahnheilkunde anzusehen, da es nicht die Feststellung und Behandlung von Zahn-, Mund- oder Kieferkrankheiten betrifft.
Sachverhalt
Der Antragsgegner, ein approbierter Zahnarzt, leitet eine Zahnarztpraxis. Die Antragstellerin ist die öffentliche Berufsvertretung aller Zahnärzte. In seinem Internetauftritt warb der Antragsgegner für verschiedene Leistungen, u. a. für ein "T Whitening" (Zahnaufhellung mittels eines Bleachinggels). Auf der Eingangsseite des Internetauftritts des Antragsgegners war ein als Link ausgestalteter Kasten zu sehen, in dem Dentalhygieniker dazu aufgefordert wurden, sich bei seiner Praxis zu bewerben, um sich "unter professioneller zahnärztlicher Betreuung" durch Gründung eines Bleaching-Studios selbstständig zu machen. Die Antragstellerin beantragte eine einstweilige Unterlassungsverfügung. Das Landgericht wies den Antrag als unbegründet zurück.
Entscheidung
Die Beseitigung von Verfärbungen durch Aufhellen ist nicht als Ausübung von Zahnheilkunde einzuordnen. Der Vorgang der Zahnweißung bedarf auch keiner ständigen Überwachung durch einen Zahnarzt. Damit eine Tätigkeit, die nicht Heilbehandlung ist, dem Zahnarzt vorbehalten werden kann oder unter ärztliche Aufsicht gestellt werden muss, müssen ihre Auswirkungen auf die körperliche Integrität des Betroffenen eine gewisse Erheblichkeitsschwelle überschreiten und ärztliches Fachwissen erfordern.
Die Angehörigen zahnärztlicher Assistenzberufe wollen beim Zahnweißen allerdings rein kosmetisch tätig werden. Ebenso wenig wirbt der Antragsgegner für eine über das Kosmetische hinausgehende Behandlung durch diese Personen. Andere Leistungen als die des reinen Bleachings sollen nach der Internetbeschreibung des Antragsgegners von den Angehörigen zahnärztlicher Assistenzberufe nicht durchgeführt werden.
Das Zahnweißen allein ist nicht als Ausübung von Zahnheilkunde anzusehen, da keine Feststellungen über Zahn- oder Kiefererkrankungen getroffen werden. Zudem können die Kunden die fragliche Behandlung auch jederzeit selbst zuhause durchführen, indem sie die erforderlichen Produkte im Handel besorgen.
Konsequenz
Solange sich die Werbung allein auf Zahnweißungen oder professionelle Zahnreinigungen bezieht, stellt sie keine Zuwiderhandlung gegen eine gesetzliche, das Marktverhalten regelnde Vorschrift dar.
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