Informationen für Ärzte und Zahnärzte
Besser Informiert sein
Informationen und Tipps erleichtern Ihnen Ihre Arbeit, Sie sparen Zeit und Geld und können sich auf Ihre Patienten und Kunden konzentrieren.
Im Folgenden möchten wir Sie über wesentliche, vollzogene oder geplante Änderungen im Steuer- und Wirtschaftsrecht der letzten Monate informieren, die für die Branche der Heilberufe interessant sind. Bitte lesen Sie im Einzelnen:
Ertragsteuerliche Beurteilung von Laborleistungen
Laborleistungen durch niedergelassene Laborärzte: Der Laborarzt erzielt Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit (§ 18 EStG), wenn er auf Grund der eigenen Fachkenntnisse leitend und eigenverantwortlich tätig wird. Eine leitende und eigenverantwortliche Tätigkeit liegt z. B. dann nicht vor, wenn die Zahl der Angestellten und die Zahl der täglich anfallenden Untersuchungen eine Eigenverantwortlichkeit ausschließen.
Laborleistungen durch eine Laborgemeinschaft
Eine Laborgemeinschaft ist eine Gemeinschaftseinrichtung von Vertragsärzten, die dem Zweck dient, labormedizinische Analysen zu erbringen. Unabhängig von der jeweiligen Organisationsform kommt es für die ertragsteuerliche Beurteilung auf die Gewinnerzielungsabsicht an. Bei einer Laborgemeinschaft handelt es sich ertragsteuerlich regelmäßig um eine Kosten-/Hilfsgemeinschaft, die lediglich den Gesellschaftszweck verfolgt, die auf gemeinsame Rechnung getätigten Betriebsausgaben auf ihre Mitglieder umzulegen.
Die Ausgliederung aus der Einzelpraxis erfolgt ausschließlich aus technischen Gründen. Die Laborgemeinschaften sollen lediglich kostendeckend arbeiten, jedoch keinen Gewinn erzielen. Ist eine Ärztegemeinschaft an einer lediglich kostendeckend arbeitenden Laborgemeinschaft beteiligt, entsteht aufgrund der fehlenden Gewinnerzielungsabsicht keine Mitunternehmerschaft i. S. v. § 15 EStG, so dass § 15 EStG für die gesamte Ärztegemeinschaft nicht anwendbar ist. Die Einnahmen aus einer Laborgemeinschaft oder aus Laborleistungen sind in diesem Fall unmittelbar den Einnahmen aus selbstständiger Arbeit der beteiligten Ärzte zuzurechnen.
In diesem Fall ist eine einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung für die Laborgemeinschaft nicht vorzunehmen. Es sind lediglich die anteiligen Betriebsausgaben gesondert festzustellen. Erzielt die Laborgemeinschaft hingegen Gewinne, stellt diese keine Kosten-/Hilfsgemeinschaft mehr dar, sondern eine Mitunternehmerschaft nach § 15 EStG.
Hinsichtlich der Zuordnung der Einkünfte aus dieser Mitunternehmerschaft zu den gewerblichen (§ 15 EStG) oder freiberuflichen (§ 18 EStG) Einkünften ist entsprechend den o. g. Grundsätzen zu prüfen, ob unter Berücksichtigung der Zahl der Angestellten und der durchgeführten Untersuchungen eine eigenverantwortliche Tätigkeit der an der Laborgemeinschaft beteiligten Ärzte noch gegeben ist.
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