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Im Folgenden möchten wir Sie über wesentliche, vollzogene oder geplante Änderungen im Steuer- und Wirtschaftsrecht der letzten Monate informieren, die für die Branche der Heilberufe interessant sind. Bitte lesen Sie im Einzelnen:
Pflegemängel im Krankenhaus können Schmerzensgeldansprüche begründen
Das Landgericht München I verurteilte die Stadt München als Trägerin eines Krankenhauses zur Zahlung von EUR 15.000, weil bei einer Patientin zwei Druckgeschwüre infolge mangelnder Pflege aufgetreten waren.
Sachverhalt
Die fast siebzigjährige Klägerin hatte in 2003 einen Schlaganfall erlitten und war deshalb für einen Monat im Krankenhaus der beklagten Stadt München behandelt worden. Kurz nach ihrer Entlassung wurden zwei Druckgeschwüre am Steißbein und unterhalb des linken Knies festgestellt. In der Folgezeit traten weitere Druckgeschwüre auf. Aufgrund dessen musste die Klägerin fünfmal operiert werden.
Schließlich wurde der linke Oberschenkel amputiert, was dazu führte, dass die Klägerin vollends bettlägerig wurde. Die Klägerin ging davon aus, dass die Druckgeschwüre und die Amputation infolge der mangelhaften Pflege der Beklagten aufgetreten waren; diese behauptete, die Klägerin nach den geltenden Pflegestandards gepflegt zu haben.
Entscheidung
Das Landgericht gab der Klage statt. Der gerichtlich bestellte Sachverständige stellte fest, dass die Klägerin nicht nur im Krankenhaus der Beklagten, sondern auch anschließend im Pflegeheim nicht nach den pflegerisch-medizinischen Standards versorgt - nämlich regelmäßig und in Abständen von unter drei Stunden umgelagert - wurde.
Für die Druckgeschwüre am Steiß und im Bereich der Kniekehle war die Beklagte verantwortlich, für die Beinamputation indes nicht. Ursächlich dafür waren allein die später aufgetretenen Druckgeschwüre im Unterschenkel- und Fersenbereich und die sich daraus entwickelnde Knocheninfektion. Deshalb blieb das Gericht hinter der Schadensersatzforderung der Klägerin zurück.
Konsequenz
Patienten müssen in Krankenhäusern nach den geltenden pflegerisch-medizinischen Standards versorgt werden. Bettlägerige Patienten sind danach regelmäßig in Zeitabständen von unter drei Stunden umzulagern. Entstehen aufgrund von Pflegemängeln Folgeschäden, kann das Krankenhaus haftbar gemacht werden.
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