Informationen für Ärzte und Zahnärzte
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Im Folgenden möchten wir Sie über wesentliche, vollzogene oder geplante Änderungen im Steuer- und Wirtschaftsrecht der letzten Monate informieren, die für die Branche der Heilberufe interessant sind. Bitte lesen Sie im Einzelnen:
Arztfehler: Schadensersatzrente nicht steuerpflichtig
Kernproblem: Der Einkommensteuer unterliegen auch "Sonstige Einkünfte". Die Definition dieser gesetzlichen Auffangvorschrift für "steuerpflichtige Einkünfte" soll jedoch nicht ins Uferlose ausarten. Vielmehr muss berücksichtigt werden, dass von der Einkommensteuer grundsätzlich nur ein "erzielter" Zuwachs an wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit erfasst werden soll. Der Besteuerungstatbestand ist deshalb regelmäßig nur dann erfüllt, wenn die Leistungen andere steuerbare Einnahmen ersetzen, einen Zinsanteil enthalten oder andere Steuervergünstigungen damit korrespondieren (Realsplittung, dauernde Last). Eine Steuerbarkeit wegen der äußeren Form kennt das Einkommensteuerrecht nicht. Ist eine Leistung als Einmalzahlung nicht steuerbar, wird sie es nicht dadurch, dass sie als zeitlich gestreckt vereinbart wird.
Sachverhalt
Dem BFH oblag die Entscheidung, ob der Zufluss einer Schadensersatzrente wegen der Tötung des Ehegatten der Besteuerung unterliegt. Der Ehemann der Klägerin war an den Folgen eines ärztlichen Fehlers verstorben. Die Versicherung des Arztes zahlte ihr daraufhin zum Ausgleich des materiellen Unterhaltsschadens und des Haushaltsführungsschadens eine Unterhaltsrente nach § 844 Abs. 2 BGB von insgesamt 2.000 DM monatlich. Das Finanzamt erkannte zwar an, dass der Ersatz des Haushaltsführungsschadens (700 DM) zu nicht steuerbaren Bezügen führte. Soweit die Schadensersatzrente jedoch auf den materiellen Unterhaltsschaden entfalle (1300 DM), sollte eine Besteuerung eintreten.
Entscheidung des BFH
Nach Auffassung des BFH ist der Besteuerungstatbestand nicht erfüllt. Die Unterhaltsrente nach § 844 Abs. 2 BGB sei zwar kein Unterhalt, sondern Schadensersatz. Dennoch stütze sich der Anspruch des Geschädigten unmittelbar auf unterhaltsrechtliche Regeln. Die Unterhaltsrente gleiche keine steuerbaren Einnahmen, sondern den vom Getöteten geschuldeten fiktiven Unterhalt aus.
Die Höhe der Unterhaltsrente richte sich danach, wie sich die Unterhaltsbeziehungen zwischen dem Unterhaltsberechtigten und dem Unterhaltsverpflichteten fortentwickelt hätten. Die Unterhaltsrente stelle lediglich die durch das Schadensereignis entfallende wirtschaftliche Absicherung des Empfängers wieder her. Sie sei nicht Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen i. S. des EStG.
Konsequenz
Mit dem Ertragsanteil steuerbar wäre nur die vertragliche Verrentung eines der Höhe nach (ggf. durch Vergleich) feststehenden Schadensersatzanspruchs; dies war im Streitfall nicht gegeben, denn der Anspruch des Unterhaltsberechtigten entsteht von Gesetzeswegen sukzessiv.
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