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Im Folgenden möchten wir Sie über wesentliche, vollzogene oder geplante Änderungen im Steuer- und Wirtschaftsrecht der letzten Monate informieren, die für die Branche der Heilberufe interessant sind. Bitte lesen Sie im Einzelnen:

Weigerung zur amtsärztlichen Untersuchung ist Kündigungsgrund

Kernfrage/Rechtslage: Ärztliche Untersuchungen stellen einen Eingriff in die Intimsphäre des Arbeitnehmers dar und bedürfen, wenn der Arbeitgeber sie erzwingen will, insbesondere eines übergeordneten Interesses auf Arbeitgeberseite sowie einer rechtlichen Grundlage. Solche Grundlagen sind regelmäßig in Tarifverträgen verankert, können aber in den Grenzen der Verhältnismäßigkeit auch "nur" arbeitsvertraglich jedenfalls vereinbart werden. Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein hatte darüber zu befinden, ob die Verweigerung eines Arbeitnehmers im öffentlichen Dienst, eine amtsärztlichen Untersuchung durchführen zu lassen, seine Kündigung rechtfertigen konnte.

Entscheidung

Der Arbeitnehmer war seit fünf Jahren beim Arbeitgeber beschäftigt. Nachdem er erkrankt war, bot der Arbeitgeber nach vier und dann nach acht Monaten eine Eingliederungsmaßnahme an, worauf der Arbeitnehmer aber nicht reagierte. Nach neun Monaten ordnete der Arbeitgeber eine Untersuchung des Amtsarztes an, zu der der Arbeitnehmer nicht erschien.

Daraufhin mahnte der Arbeitgeber ab und ordnete eine erneute Untersuchung an. Der Arbeitnehmer widersprach der Abmahnung - er habe die Ladung nicht erhalten - und erschien zum zweiten Untersuchungstermin, verweigerte aber die Untersuchung und die Entbindung des Arztes von der Schweigepflicht.

Daraufhin kündigte der Arbeitgeber. Die hiergegen gerichtete Kündigungsschutzklage gewann der Arbeitnehmer zwar, weil der Arbeitgeber nicht beweisen konnte, dass der Arbeitnehmer den ersten Untersuchungstermin schuldhaft nicht wahrgenommen hatte (damit war die Abmahnung nicht rechtswirksam). Das Gericht stellte im Hinblick auf die Anordnung der Untersuchung aber fest, dass bei einem berechtigtem Interesse des Arbeitgebers die Weigerung an der Teilnahme einer Untersuchung zur Feststellung der Diensttauglichkeit eine schwere Pflichtverletzung darstellt.

Konsequenz

Unabhängig davon, dass die Entscheidung dem Arbeitgeber die Möglichkeit einräumt, den Arbeitnehmer bei berechtigtem Interesse zur Untersuchung zwingen zu können, zeigt die Entscheidung deutlich, wie wichtig der Einhalt formaler Regeln und Abläufe (vorherige gerichtsfeste Abmahnung) im Arbeitsrecht ist.


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