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Im Folgenden möchten wir Sie über wesentliche, vollzogene oder geplante Änderungen im Steuer- und Wirtschaftsrecht der letzten Monate informieren, die für die Branche der Heilberufe interessant sind. Bitte lesen Sie im Einzelnen:

Praxisgebühr ist verfassungsgemäß

Kernaussage: Die in der Öffentlichkeit als Praxisgebühr bezeichnete vierteljährliche Zuzahlung von 10 EUR für den Arztbesuch von Versicherten ist verfassungsgemäß.

Sachverhalt

Der bei der beklagten Krankenkasse versicherte Kläger begehrte die Rückzahlung von 30 EUR, die er als Praxisgebühr (§§ 28 Abs. 4, 61 Satz 2 SGB V) für die ersten drei Quartale 2005 entrichten musste. Er hatte bei der Beklagten schon Ende 2004 eine Freistellung von der Entrichtung der Gebühr beantragt, weil er diese für verfassungswidrig hielt.

Die Beklagte hatte dies abgelehnt, da die Voraussetzungen einer Befreiung nicht vorlägen. Die Klage blieb in allen Instanzen erfolglos.

Entscheidung

Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherungen haben grundsätzlich sonstige Zuzahlungen bei der Inanspruchnahme von Leistungen der Krankenkassen (Arzneimittel, Heil- und Hilfsmittel) zu entrichten. In dieses System fügt sich die Praxisgebühr nahtlos ein. Die Krankenkassen sind weder nach dem SGB V noch aufgrund des Grundgesetzes gehalten, alles zu leisten, was an Mitteln zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Gesundheit verfügbar ist.

Der Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherungen darf auch von finanziellen Erwägungen mitgetragen sein. Dem Gesetzgeber ist es im Rahmen seines Gestaltungsspielraums erlaubt, die versicherten Personen über den Beitrag hinaus zur Entlastung der Krankenkassen an bestimmten Kassenleistungen in Form von Zuzahlungen zu beteiligen.

Dabei ist allerdings zu beachten, dass dies dem Einzelnen finanziell zumutbar sein muss und der Versicherungsschutz durch die Höhe der Zuzahlungen nicht ausgehöhlt werden darf.

Konsequenz

Die Erhebung einer vierteljährlichen Zuzahlung von 10 EUR für den Praxisbesuch ist nicht zu beanstanden. Die verfassungsrechtlichen Bedenken des Klägers teilt das BSG nicht, weil die Gesamtsumme aller Zuzahlungen auf 2 % der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt - bei chronisch Kranken, die sich in Dauerbehandlung befinden, auf nur 1 % - begrenzt ist.


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